§ 1 SV Begriffsbestimmungen

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSuchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.Suchtgifte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Suchtmittelgesetz sind die im Anhang römisch eins unter römisch eins.1. sowie die in den Anhängen römisch II und römisch III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
  2. (2)Absatz 2Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.Die in den Anhängen römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung unter römisch IV.1. und römisch fünf.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.Die in den Anhängen römisch eins, römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung unter römisch eins.2., römisch IV.2. und römisch fünf.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen römisch eins bis römisch fünf angeführten Stoffe und Zubereitungen.
  5. (5)Absatz 5Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.
  6. (6)Absatz 6Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, und Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023.Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,.
  7. (7)Absatz 7Als Arzneimittelgroßhändler im Sinne dieser Verordnung gelten auch Tierarzneimittel-Großhändler im Sinne des TAMG.
  8. (8)Absatz 8Als Arzneispezialitäten im Sinne dieser Verordnung gelten auch Veterinärarzneispezialitäten im Sinne des TAMG.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsSuchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.Suchtgifte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Suchtmittelgesetz sind die im Anhang römisch eins unter römisch eins.1. sowie die in den Anhängen römisch II und römisch III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.
  2. (2)Absatz 2Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.Die in den Anhängen römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung unter römisch IV.1. und römisch fünf.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.Die in den Anhängen römisch eins, römisch IV und römisch fünf dieser Verordnung unter römisch eins.2., römisch IV.2. und römisch fünf.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
  4. (4)Absatz 4Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen römisch eins bis römisch fünf angeführten Stoffe und Zubereitungen.
  5. (5)Absatz 5Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.
  6. (6)Absatz 6Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, und Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023.Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, und Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,.
  7. (7)Absatz 7Als Arzneimittelgroßhändler im Sinne dieser Verordnung gelten auch Tierarzneimittel-Großhändler im Sinne des TAMG.
  8. (8)Absatz 8Als Arzneispezialitäten im Sinne dieser Verordnung gelten auch Veterinärarzneispezialitäten im Sinne des TAMG.

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