§ 60a ABO 2005

Apothekenbetriebsordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln und magistralen Zubereitungen elektronische Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:

1.

Lieferdatum,

2.

eingegangene Menge,

3.

Name und Anschrift des Lieferanten

4.

Bezeichnung des Arzneimittels, sowie

5.

bei Arzneispezialitäten Chargennummer oder

6.

bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung.

(2) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen

1.

das Datum der Herstellung,

2.

Art und Menge der Inhaltsstoffe,

3.

die Art der Herstellung und

4.

die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)

ermittelt werden kann.

(3) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2008, – mit Ausnahme des § 4b TAKG, die hier jedoch nicht für Equiden gilt – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.

(4) Für Arzneimittel die nicht unter Abs. 3 fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des § 4b TAKG, die hier jedoch nicht für Equiden gilt – abgegeben wurden, sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:

1.

Datum der Abgabe,

2.

Empfänger des Arzneimittels (LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer, soweit vorhanden),

3.

Zulassungsnummer des Arzneimittels sowie

4.

abgegebene Menge.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.

(6) Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Abs. 3 verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 15.04.2014 bis 31.12.2015

(1) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln und magistralen Zubereitungen elektronische Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:

1.

Lieferdatum,

2.

eingegangene Menge,

3.

Name und Anschrift des Lieferanten

4.

Bezeichnung des Arzneimittels, sowie

5.

bei Arzneispezialitäten Chargennummer oder

6.

bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung.

(2) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen

1.

das Datum der Herstellung,

2.

Art und Menge der Inhaltsstoffe,

3.

die Art der Herstellung und

4.

die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)

ermittelt werden kann.

(3) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2008, – mit Ausnahme des § 4b TAKG, die hier jedoch nicht für Equiden gilt – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.

(4) Für Arzneimittel die nicht unter Abs. 3 fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des § 4b TAKG, die hier jedoch nicht für Equiden gilt – abgegeben wurden, sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:

1.

Datum der Abgabe,

2.

Empfänger des Arzneimittels (LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer, soweit vorhanden),

3.

Zulassungsnummer des Arzneimittels sowie

4.

abgegebene Menge.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.

(6) Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Abs. 3 verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.

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