§ 60a ABO 2005 Aufzeichnungspflichten für tierärztliche Hausapotheken

Apothekenbetriebsordnung 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln und magistralen Zubereitungen elektronische Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsLieferdatum,
    2. 2.Ziffer 2eingegangene Menge,
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des Lieferanten
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung des Arzneimittels, sowie
    5. 5.Ziffer 5bei Arzneispezialitäten Chargennummer oder
    6. 6.Ziffer 6bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung.
  2. (21)Absatz 2einsDer Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denenDer Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der Herstellung,
    2. 2.Ziffer 2Art und Menge der Inhaltsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die Art der Herstellung und
    4. 4.Ziffer 4die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
    ermittelt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2008, – mit Ausnahme des § 4b TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.
  4. (4)Absatz 4Für Arzneimittel die nicht unter Abs. 3 fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des § 4b TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:Für Arzneimittel die nicht unter Absatz 3, fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:
    1. 1.Ziffer einsDatum der Abgabe,
    2. 2.Ziffer 2Empfänger des Arzneimittels (LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer, soweit vorhanden),
    3. 3.Ziffer 3Zulassungsnummer des Arzneimittels sowie
    4. 4.Ziffer 4abgegebene Menge.
  5. (2)Absatz 2Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des TAMG abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.
  6. (53)Absatz 53Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4und 2 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 4und 2 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
  7. (64)Absatz 64Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Abs. 32 verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Absatz 32, verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 01.01.2016 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz einsDer Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln und magistralen Zubereitungen elektronische Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsLieferdatum,
    2. 2.Ziffer 2eingegangene Menge,
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift des Lieferanten
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung des Arzneimittels, sowie
    5. 5.Ziffer 5bei Arzneispezialitäten Chargennummer oder
    6. 6.Ziffer 6bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung.
  2. (21)Absatz 2einsDer Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denenDer Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der Herstellung,
    2. 2.Ziffer 2Art und Menge der Inhaltsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die Art der Herstellung und
    4. 4.Ziffer 4die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
    ermittelt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2008, – mit Ausnahme des § 4b TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.
  4. (4)Absatz 4Für Arzneimittel die nicht unter Abs. 3 fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des § 4b TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:Für Arzneimittel die nicht unter Absatz 3, fallen und nach den Bestimmungen des TAKG – mit Ausnahme des Paragraph 4 b, TAKG – abgegeben wurden sowie für magistrale Zubereitungen hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:
    1. 1.Ziffer einsDatum der Abgabe,
    2. 2.Ziffer 2Empfänger des Arzneimittels (LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer, soweit vorhanden),
    3. 3.Ziffer 3Zulassungsnummer des Arzneimittels sowie
    4. 4.Ziffer 4abgegebene Menge.
  5. (2)Absatz 2Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des TAMG abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.
  6. (53)Absatz 53Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4und 2 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins bis 4und 2 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
  7. (64)Absatz 64Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Abs. 32 verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Absatz 32, verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten