(LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE) Eindeutig als fortpflanzungsgefährdend ausgewiesene Arbeitsstoffe Liste F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigenAmmoniumdichromatBenomyl (ISO)Benzo[a]pyren1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6–8-verzweigte Alkylester, C7-reichBis... mehr lesen...
(LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN)(Hölzer gemäß IARC-Monographie, Vol 62, Wood Dust and Formaldehyd, Lyon 1995), eindeutig krebserzeugend sind insbesondere:Afrikanisches Mahagony (Khaya) mehr lesen...
(LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE) A Eindeutig als krebserzeugend ausgewiesene Arbeitsstoffe A1 Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen:4-Aminobiphenyl und seine SalzeArsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und ihre Salze, zB ... mehr lesen...
STOFFLISTE(MAK-Werte und TRK-Werte)(Anm.: Anhang I/2024 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anhang I/2024 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz einsBescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.(2)Absatz 2Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3... mehr lesen...
§ 33.Paragraph 33, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxi... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeberInnen müssen den ArbeitnehmerInnen, für die die Gefahr einer Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffen besteht, zur Verfügung stellen:1.Ziffer einsgeeignete Schutzkleidung im Sinne der §§ 69 und 70 ASchG ode... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:1.Ziffer einsName d... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.(2)Absatz 2ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, § 39 dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.Diese Verordnung tritt, mit 1. Mai 2007, Paragraph 39, dieser Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.(2)Absatz 2Die Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, tr... mehr lesen...
(1)Absatz einsLegehennenbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,3.Ziffer 3Einstallungsdatum,4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,5.Ziffer 5Leistungsdaten,6.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,2.Ziffer 2Herkunftsbetrieb der Tiere,3.Ziffer 3Einstallungsdatum,4.Ziffer 4Herkunft der verwendeten Futtermittel,5.Ziffer 5Leistungsda... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:1.Ziffer einsAnzahl der eingestallten Tiere,2.Ziffer 2Herkunft der Tiere,3.Ziffer 3Einstallungsdatum,4.Ziffer 4Herkunft der verwende... mehr lesen...
Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen UntersuchungenInhaltsverzeichnisTeil I: Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen1.Ziffer einsGrundsätzliche Bestimmungen2.Ziffer 2Spirometrie3.Ziffer 3ErgometrieTeil II: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)Teil II: Eign... mehr lesen...
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Paragraphen 2,, 3, 3a, 3b) Zeitabstände1.Blei, seine Legierungen oder Verbindungen1 JahrGlasherstellung und Akku... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, dieser Verordnung tritt mit 1. Februar 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. März 1997 in Kraft.(3)Absatz 3§ 5 Abs. 1 Z 2 tritt mit Inkrafttreten einer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.(2)Absatz 2Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen s... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer är... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden u... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeunters... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 § 0 gültig von 10.12.2020 bis 02.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 2 Abs. 5b tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Justizbetreuungsagentur ist die Versorgung der Justizanstalten mit Personal zur Behandlung, Pflege, Erziehung und Betreuung von Insassen dieser Anstalten. Sie ist berechtigt, hiefür Personal anzustellen oder in anderer Weise vertraglich zu verpflichten.(2)Absatz 2Zu dies... mehr lesen...
Paragraph 8, Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in1.Ziffer einsAbu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.(2)Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 8 WE.(3)Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden1.Ziffer eins1 973,26 € bei einer dauernden dienstliche... mehr lesen...
Paragraph eins, Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 97,92 €. Die Auslandsver... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Absatz 2, folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.(2)Absatz 2Die Defin... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003, wird festgestellt, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 § 0 gültig von 25.05.2005 bis 02.12.2024 mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/1998 außer Kraft.Mit Ablauf des 30. April 2013 tritt die Sprengelverordnung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB ist an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz, die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB an weiblichen Jugendlichen im forensisch-... mehr lesen...
(1)Absatz einsFreiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz zu vollziehen.(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn dadurch die Aufgab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe die Geldwäsche-RL um.(2)Absatz 2Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet1.Ziffer eins„Geldwäsche“ die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:a)Litera ader Umtausch oder Transfer v... mehr lesen...