§ 382 Geo. Äußere Bezeichnung des Aktes

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.

(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;

1.

bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte verbunden mit ........;

2.

die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel Armenrecht des Beklagten S. 17. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;

3.

die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;

4.

ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;

52.

(Anm.: richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§§ 211 Abs. 2 § 210 Abs. 5und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 31);

6.

wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!

7.

die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.

(Anm.: Abs. 3) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen ( aufgehoben durch § 214BGBl. II Nr. 469/2013).

(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.04.2002 bis 31.12.2013

(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.

(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;

1.

bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte verbunden mit ........;

2.

die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel Armenrecht des Beklagten S. 17. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;

3.

die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;

4.

ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;

52.

(Anm.: richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§§ 211 Abs. 2 § 210 Abs. 5und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 31);

6.

wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!

7.

die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.

(Anm.: Abs. 3) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen ( aufgehoben durch § 214BGBl. II Nr. 469/2013).

(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.

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