Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
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(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.
(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
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(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.