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Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete
1. | Augenheilkunde- und Optometrie, | |||||||||
2. | Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, | |||||||||
3. | Haut- und Geschlechtskrankheiten, | |||||||||
4. | Kinder- und Jugendheilkunde, | |||||||||
5. | Neurologie, | |||||||||
6. | Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder | |||||||||
7. | Urologie | |||||||||
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden. |
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete
1. | Augenheilkunde- und Optometrie, | |||||||||
2. | Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, | |||||||||
3. | Haut- und Geschlechtskrankheiten, | |||||||||
4. | Kinder- und Jugendheilkunde, | |||||||||
5. | Neurologie, | |||||||||
6. | Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder | |||||||||
7. | Urologie | |||||||||
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden. |