§ 13 ÄAO 2015 Fachgebiete, die durch eine Konsiliarfachärztin/einen Konsiliarfacharzt vermittelt werden können

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.05.2026
§ 13.Paragraph 13,

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß Paragraph 9, Absatz 11, Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete

  1. 1.Ziffer einsAugenheilkunde- und Optometrie,
  2. 2.Ziffer 2Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
  3. 3.Ziffer 3Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. 4.Ziffer 4Kinder- und Jugendheilkunde,
  5. 5.Ziffer 5Neurologie,
  6. 6.Ziffer 6Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
  7. 7.Ziffer 7Urologie
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.05.2026
§ 13.Paragraph 13,

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß Paragraph 9, Absatz 11, Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete

  1. 1.Ziffer einsAugenheilkunde- und Optometrie,
  2. 2.Ziffer 2Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
  3. 3.Ziffer 3Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. 4.Ziffer 4Kinder- und Jugendheilkunde,
  5. 5.Ziffer 5Neurologie,
  6. 6.Ziffer 6Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
  7. 7.Ziffer 7Urologie
von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten