§ 13 ÄAO 2015

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.05.2026

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete

1.

Augenheilkunde- und Optometrie,

2.

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

3.

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

4.

Kinder- und Jugendheilkunde,

5.

Neurologie,

6.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder

7.

Urologie

von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.05.2026

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können unter der Voraussetzung, dass alle sonstigen Bestimmungen betreffend Ausbildungsstätten und Ausbildungsqualität gewahrt sind, gemäß § 9 Abs. 11 Ärztegesetz 1998 anerkannt werden, sofern die Fachgebiete

1.

Augenheilkunde- und Optometrie,

2.

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

3.

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

4.

Kinder- und Jugendheilkunde,

5.

Neurologie,

6.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder

7.

Urologie

von Fachärztinnen/Fachärzten, die als Konsiliarärztinnen/Konsiliarärzte tätig sind, vermittelt werden.

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