§ 8 ABO 2005 Aufzeichnungen

Apothekenbetriebsordnung 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Zusätzlich zu den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweisungspflichten hat der Apotheker/die Apothekerin übersichtliche Aufzeichnungen über

1.

bezogene Arzneimittel, ausgenommen Arzneispezialitäten, einschließlich der vorgenommenen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 5 Arzneibuchgesetz,

2.

die in der Apotheke auf Vorrat selbst hergestellten Arzneimittel (Elaboration),

3.

die in der Apotheke selbst hergestellten apothekeneigenen Arzneispezialitäten,

4.

die Abgabe von Arzneimitteln an ärztliche und tierärztliche Hausapotheken,

5.

die Abgabe von Tierarzneimitteln im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes und

6.

gegebenenfalls die Neuverblisterung von Arzneimitteln

zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 für Arzneimittel haben

1.

die Bezeichnung,

2.

das Lieferdatum,

3.

die Lieferfirma,

4.

die bezogene Menge,

5.

die Chargenbezeichnung,

6.

ein Zertifikat nach § 5 Abs. 1 Arzneibuchgesetz oder die durch einen gemäß § 63 Arzneimittelgesetz für die Kontrolle von Arzneimitteln genehmigten oder gleichwertigen Betrieb im EWR vergebene Kontrollnummer samt Prüfdatum,

7.

Datum, Art und Ergebnis der vom Apotheker/von der Apothekerin selbst vorgenommenen Qualitätsprüfung und deren Bewertung,

8.

Datum, Art und Ergebnis der Identitätsprüfung,

9.

die Dauer der Verwendbarkeit,

10.

die Lagerungsbedingungen und

11.

das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin

zu enthalten.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 2 haben

1.

den Name des hergestellten Arzneimittels,

2.

das Herstellungsdatum,

3.

die Chargenbezeichnung des hergestellten Arzneimittels,

4.

Art und Menge der zur Bereitung verwendeten Bestandteile, und gegebenenfalls deren Chargennummer,

5.

bei sämtlichen Bestandteilen einschließlich der Primärpackmittel die Hinweise auf die jeweiligen Prüfzertifikate,

6.

Datum, Art und Ergebnis der vom Apotheker/von der Apothekerin selbst vorgenommenen Qualitätsprüfung und deren Bewertung,

7.

bei Arzneispezialitäten und Rezepturbasen (§ 20 Abs. 3) die Chargenbezeichnung,

8.

die Herstellungsvorschrift für jede Chargengröße,

9.

die hergestellte Menge,

10.

die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum),

11.

die Lagerungsbedingungen und

12.

das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin, der/die die Arzneimittel hergestellt oder die Herstellung überwacht und die Endkontrolle durchgeführt hat,

zu enthalten.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 3 haben

1.

die Bezeichnung der hergestellten Arzneispezialität,

2.

zutreffendenfalls die Arzneiform,

3.

die Chargenbezeichnung und Größe der Charge,

4.

Angaben über Ausgangsmaterial nach Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung der verwendeten Bestandteile, auch wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten sind, wobei die tatsächlich eingesetzten Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen sind,

5.

die Bestätigung über die Durchführung aller gemäß der Herstellungsvorschrift während der Herstellung vorgeschriebenen Kontrollen, die mit Datum und Unterschrift des für die jeweilige Kontrolle verantwortlichen Apothekers/Apothekerin versehen ist, einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,

6.

die tatsächlich erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung der jeweiligen theoretischen Ausbeute,

7.

die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert nach Packungsgrößen, sowie den Hinweis auf eine allfällige Restmenge und

8.

das Datum der Beendigung der Herstellung und das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin, der/die die Arzneispezialität hergestellt oder die Herstellung überwacht und die Endkontrolle durchgeführt hat, der bestätigt, dass alle Herstellungsschritte der Herstellungsvorschrift entsprechend durchgeführt wurden,

zu enthalten.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 4 haben für jedes Arzneimittel

1.

die belieferte ärztliche bzw. tierärztliche Hausapotheke,

2.

die Bezeichnung,

3.

gegebenenfalls die Chargenbezeichnung,

4.

die abgegebene Menge und

5.

das Abgabedatum

zu enthalten.

(6) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 5 über Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes haben gemäß § 8 dieses Gesetzes zu erfolgen.

(6a) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 6 haben Aufträge von Patienten/Patientinnen oder hausapothekenführenden Ärzten/Ärztinnen zur Neuverblisterung, erforderlichenfalls die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, die Medikationspläne für herzustellende Blisterrationen (§ 11a), gegebenenfalls Aufträge an den Auftragnehmer (§ 4 Neuverblisterungsbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 474/2010) und das Ergebnis der Endkontrolle vor Abgabe an den Patienten/die Patientin oder hausapothekenführenden Arzt/Ärztin zu enthalten.

(7) Alle Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.

(8) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der Apotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.

  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweisungspflichten hat der Apotheker/die Apothekerin übersichtliche Aufzeichnungen über
    1. 1.Ziffer einsbezogene Arzneimittel, ausgenommen Arzneispezialitäten, einschließlich der vorgenommenen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 5 Arzneibuchgesetz,bezogene Arzneimittel, ausgenommen Arzneispezialitäten, einschließlich der vorgenommenen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Arzneibuchgesetz,
    2. 2.Ziffer 2die in der Apotheke auf Vorrat selbst hergestellten Arzneimittel (Elaboration),
    3. 3.Ziffer 3die in der Apotheke selbst hergestellten apothekeneigenen Arzneispezialitäten,
    4. 4.Ziffer 4die Abgabe von Arzneimitteln an ärztliche und tierärztliche Hausapotheken,
    5. 5.Ziffer 5die Abgabe von Tierarzneimitteln im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls die Neuverblisterung von Arzneimitteln und
    7. 7.Ziffer 7die Verteilung von Arzneimitteln, die gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 des Arzneimittelgesetzes an eine Gebietskörperschaft abgegeben wurden,die Verteilung von Arzneimitteln, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5, des Arzneimittelgesetzes an eine Gebietskörperschaft abgegeben wurden,
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 für Arzneimittel habenDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für Arzneimittel haben
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2das Lieferdatum,
    3. 3.Ziffer 3die Lieferfirma,
    4. 4.Ziffer 4die bezogene Menge,
    5. 5.Ziffer 5die Chargenbezeichnung,
    6. 6.Ziffer 6ein Zertifikat nach § 5 Abs. 1 Arzneibuchgesetz oder die durch einen gemäß § 63 Arzneimittelgesetz für die Kontrolle von Arzneimitteln genehmigten oder gleichwertigen Betrieb im EWR vergebene Kontrollnummer samt Prüfdatum,ein Zertifikat nach Paragraph 5, Absatz eins, Arzneibuchgesetz oder die durch einen gemäß Paragraph 63, Arzneimittelgesetz für die Kontrolle von Arzneimitteln genehmigten oder gleichwertigen Betrieb im EWR vergebene Kontrollnummer samt Prüfdatum,
    7. 7.Ziffer 7Datum, Art und Ergebnis der vom Apotheker/von der Apothekerin selbst vorgenommenen Qualitätsprüfung und deren Bewertung,
    8. 8.Ziffer 8Datum, Art und Ergebnis der Identitätsprüfung,
    9. 9.Ziffer 9die Dauer der Verwendbarkeit,
    10. 10.Ziffer 10die Lagerungsbedingungen und
    11. 11.Ziffer 11das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 2 habenDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben
    1. 1.Ziffer einsden Name des hergestellten Arzneimittels,
    2. 2.Ziffer 2das Herstellungsdatum,
    3. 3.Ziffer 3die Chargenbezeichnung des hergestellten Arzneimittels,
    4. 4.Ziffer 4Art und Menge der zur Bereitung verwendeten Bestandteile, und gegebenenfalls deren Chargennummer,
    5. 5.Ziffer 5bei sämtlichen Bestandteilen einschließlich der Primärpackmittel die Hinweise auf die jeweiligen Prüfzertifikate,
    6. 6.Ziffer 6Datum, Art und Ergebnis der vom Apotheker/von der Apothekerin selbst vorgenommenen Qualitätsprüfung und deren Bewertung,
    7. 7.Ziffer 7bei Arzneispezialitäten und Rezepturbasen (§ 20 Abs. 3) die Chargenbezeichnung,bei Arzneispezialitäten und Rezepturbasen (Paragraph 20, Absatz 3,) die Chargenbezeichnung,
    8. 8.Ziffer 8die Herstellungsvorschrift für jede Chargengröße,
    9. 9.Ziffer 9die hergestellte Menge,
    10. 10.Ziffer 10die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum),
    11. 11.Ziffer 11die Lagerungsbedingungen und
    12. 12.Ziffer 12das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin, der/die die Arzneimittel hergestellt oder die Herstellung überwacht und die Endkontrolle durchgeführt hat,
    zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 3 habenDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der hergestellten Arzneispezialität,
    2. 2.Ziffer 2zutreffendenfalls die Arzneiform,
    3. 3.Ziffer 3die Chargenbezeichnung und Größe der Charge,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über Ausgangsmaterial nach Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung der verwendeten Bestandteile, auch wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten sind, wobei die tatsächlich eingesetzten Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen sind,
    5. 5.Ziffer 5die Bestätigung über die Durchführung aller gemäß der Herstellungsvorschrift während der Herstellung vorgeschriebenen Kontrollen, die mit Datum und Unterschrift des für die jeweilige Kontrolle verantwortlichen Apothekers/Apothekerin versehen ist, einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,
    6. 6.Ziffer 6die tatsächlich erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung der jeweiligen theoretischen Ausbeute,
    7. 7.Ziffer 7die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert nach Packungsgrößen, sowie den Hinweis auf eine allfällige Restmenge und
    8. 8.Ziffer 8das Datum der Beendigung der Herstellung und das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin, der/die die Arzneispezialität hergestellt oder die Herstellung überwacht und die Endkontrolle durchgeführt hat, der bestätigt, dass alle Herstellungsschritte der Herstellungsvorschrift entsprechend durchgeführt wurden,
    zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 4 haben für jedes ArzneimittelDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, haben für jedes Arzneimittel
    1. 1.Ziffer einsdie belieferte ärztliche bzw. tierärztliche Hausapotheke,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Chargenbezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4die abgegebene Menge und
    5. 5.Ziffer 5das Abgabedatum
    zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 5 über Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes haben gemäß § 8 dieses Gesetzes zu erfolgen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, über Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes haben gemäß Paragraph 8, dieses Gesetzes zu erfolgen.
  7. (6a)Absatz 6 aDie Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 6 haben Aufträge von Patienten/Patientinnen oder hausapothekenführenden Ärzten/Ärztinnen zur Neuverblisterung, erforderlichenfalls die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, die Medikationspläne für herzustellende Blisterrationen (§ 11a), gegebenenfalls Aufträge an den Auftragnehmer (§ 4 Neuverblisterungsbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 474/2010) und das Ergebnis der Endkontrolle vor Abgabe an den Patienten/die Patientin oder hausapothekenführenden Arzt/Ärztin zu enthalten.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, haben Aufträge von Patienten/Patientinnen oder hausapothekenführenden Ärzten/Ärztinnen zur Neuverblisterung, erforderlichenfalls die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, die Medikationspläne für herzustellende Blisterrationen (Paragraph 11 a,), gegebenenfalls Aufträge an den Auftragnehmer (Paragraph 4, Neuverblisterungsbetriebsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,) und das Ergebnis der Endkontrolle vor Abgabe an den Patienten/die Patientin oder hausapothekenführenden Arzt/Ärztin zu enthalten.
  8. (6b)Absatz 6 bDie Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 7 haben für jedes ArzneimittelDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, haben für jedes Arzneimittel
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2die bezogene Menge,
    3. 3.Ziffer 3die Art des Empfängers,
    4. 4.Ziffer 4die abgegebene Menge pro Empfänger und
    5. 5.Ziffer 5das Abgabedatum
    zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder dem Landeshauptmann auf dessen Verlangen zu übermitteln.
  9. (7)Absatz 7Alle Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.Alle Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.
  10. (8)Absatz 8Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der Apotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der Apotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.

Stand vor dem 01.02.2024

In Kraft vom 28.12.2010 bis 01.02.2024
(1) Zusätzlich zu den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweisungspflichten hat der Apotheker/die Apothekerin übersichtliche Aufzeichnungen über

1.

bezogene Arzneimittel, ausgenommen Arzneispezialitäten, einschließlich der vorgenommenen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 5 Arzneibuchgesetz,

2.

die in der Apotheke auf Vorrat selbst hergestellten Arzneimittel (Elaboration),

3.

die in der Apotheke selbst hergestellten apothekeneigenen Arzneispezialitäten,

4.

die Abgabe von Arzneimitteln an ärztliche und tierärztliche Hausapotheken,

5.

die Abgabe von Tierarzneimitteln im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes und

6.

gegebenenfalls die Neuverblisterung von Arzneimitteln

zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 für Arzneimittel haben

1.

die Bezeichnung,

2.

das Lieferdatum,

3.

die Lieferfirma,

4.

die bezogene Menge,

5.

die Chargenbezeichnung,

6.

ein Zertifikat nach § 5 Abs. 1 Arzneibuchgesetz oder die durch einen gemäß § 63 Arzneimittelgesetz für die Kontrolle von Arzneimitteln genehmigten oder gleichwertigen Betrieb im EWR vergebene Kontrollnummer samt Prüfdatum,

7.

Datum, Art und Ergebnis der vom Apotheker/von der Apothekerin selbst vorgenommenen Qualitätsprüfung und deren Bewertung,

8.

Datum, Art und Ergebnis der Identitätsprüfung,

9.

die Dauer der Verwendbarkeit,

10.

die Lagerungsbedingungen und

11.

das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin

zu enthalten.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 2 haben

1.

den Name des hergestellten Arzneimittels,

2.

das Herstellungsdatum,

3.

die Chargenbezeichnung des hergestellten Arzneimittels,

4.

Art und Menge der zur Bereitung verwendeten Bestandteile, und gegebenenfalls deren Chargennummer,

5.

bei sämtlichen Bestandteilen einschließlich der Primärpackmittel die Hinweise auf die jeweiligen Prüfzertifikate,

6.

Datum, Art und Ergebnis der vom Apotheker/von der Apothekerin selbst vorgenommenen Qualitätsprüfung und deren Bewertung,

7.

bei Arzneispezialitäten und Rezepturbasen (§ 20 Abs. 3) die Chargenbezeichnung,

8.

die Herstellungsvorschrift für jede Chargengröße,

9.

die hergestellte Menge,

10.

die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum),

11.

die Lagerungsbedingungen und

12.

das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin, der/die die Arzneimittel hergestellt oder die Herstellung überwacht und die Endkontrolle durchgeführt hat,

zu enthalten.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 3 haben

1.

die Bezeichnung der hergestellten Arzneispezialität,

2.

zutreffendenfalls die Arzneiform,

3.

die Chargenbezeichnung und Größe der Charge,

4.

Angaben über Ausgangsmaterial nach Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung der verwendeten Bestandteile, auch wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten sind, wobei die tatsächlich eingesetzten Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen sind,

5.

die Bestätigung über die Durchführung aller gemäß der Herstellungsvorschrift während der Herstellung vorgeschriebenen Kontrollen, die mit Datum und Unterschrift des für die jeweilige Kontrolle verantwortlichen Apothekers/Apothekerin versehen ist, einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,

6.

die tatsächlich erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung der jeweiligen theoretischen Ausbeute,

7.

die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert nach Packungsgrößen, sowie den Hinweis auf eine allfällige Restmenge und

8.

das Datum der Beendigung der Herstellung und das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin, der/die die Arzneispezialität hergestellt oder die Herstellung überwacht und die Endkontrolle durchgeführt hat, der bestätigt, dass alle Herstellungsschritte der Herstellungsvorschrift entsprechend durchgeführt wurden,

zu enthalten.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 4 haben für jedes Arzneimittel

1.

die belieferte ärztliche bzw. tierärztliche Hausapotheke,

2.

die Bezeichnung,

3.

gegebenenfalls die Chargenbezeichnung,

4.

die abgegebene Menge und

5.

das Abgabedatum

zu enthalten.

(6) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 5 über Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes haben gemäß § 8 dieses Gesetzes zu erfolgen.

(6a) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 6 haben Aufträge von Patienten/Patientinnen oder hausapothekenführenden Ärzten/Ärztinnen zur Neuverblisterung, erforderlichenfalls die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, die Medikationspläne für herzustellende Blisterrationen (§ 11a), gegebenenfalls Aufträge an den Auftragnehmer (§ 4 Neuverblisterungsbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 474/2010) und das Ergebnis der Endkontrolle vor Abgabe an den Patienten/die Patientin oder hausapothekenführenden Arzt/Ärztin zu enthalten.

(7) Alle Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.

(8) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der Apotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.

  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweisungspflichten hat der Apotheker/die Apothekerin übersichtliche Aufzeichnungen über
    1. 1.Ziffer einsbezogene Arzneimittel, ausgenommen Arzneispezialitäten, einschließlich der vorgenommenen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 5 Arzneibuchgesetz,bezogene Arzneimittel, ausgenommen Arzneispezialitäten, einschließlich der vorgenommenen Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Arzneibuchgesetz,
    2. 2.Ziffer 2die in der Apotheke auf Vorrat selbst hergestellten Arzneimittel (Elaboration),
    3. 3.Ziffer 3die in der Apotheke selbst hergestellten apothekeneigenen Arzneispezialitäten,
    4. 4.Ziffer 4die Abgabe von Arzneimitteln an ärztliche und tierärztliche Hausapotheken,
    5. 5.Ziffer 5die Abgabe von Tierarzneimitteln im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls die Neuverblisterung von Arzneimitteln und
    7. 7.Ziffer 7die Verteilung von Arzneimitteln, die gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 des Arzneimittelgesetzes an eine Gebietskörperschaft abgegeben wurden,die Verteilung von Arzneimitteln, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5, des Arzneimittelgesetzes an eine Gebietskörperschaft abgegeben wurden,
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 für Arzneimittel habenDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für Arzneimittel haben
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2das Lieferdatum,
    3. 3.Ziffer 3die Lieferfirma,
    4. 4.Ziffer 4die bezogene Menge,
    5. 5.Ziffer 5die Chargenbezeichnung,
    6. 6.Ziffer 6ein Zertifikat nach § 5 Abs. 1 Arzneibuchgesetz oder die durch einen gemäß § 63 Arzneimittelgesetz für die Kontrolle von Arzneimitteln genehmigten oder gleichwertigen Betrieb im EWR vergebene Kontrollnummer samt Prüfdatum,ein Zertifikat nach Paragraph 5, Absatz eins, Arzneibuchgesetz oder die durch einen gemäß Paragraph 63, Arzneimittelgesetz für die Kontrolle von Arzneimitteln genehmigten oder gleichwertigen Betrieb im EWR vergebene Kontrollnummer samt Prüfdatum,
    7. 7.Ziffer 7Datum, Art und Ergebnis der vom Apotheker/von der Apothekerin selbst vorgenommenen Qualitätsprüfung und deren Bewertung,
    8. 8.Ziffer 8Datum, Art und Ergebnis der Identitätsprüfung,
    9. 9.Ziffer 9die Dauer der Verwendbarkeit,
    10. 10.Ziffer 10die Lagerungsbedingungen und
    11. 11.Ziffer 11das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 2 habenDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben
    1. 1.Ziffer einsden Name des hergestellten Arzneimittels,
    2. 2.Ziffer 2das Herstellungsdatum,
    3. 3.Ziffer 3die Chargenbezeichnung des hergestellten Arzneimittels,
    4. 4.Ziffer 4Art und Menge der zur Bereitung verwendeten Bestandteile, und gegebenenfalls deren Chargennummer,
    5. 5.Ziffer 5bei sämtlichen Bestandteilen einschließlich der Primärpackmittel die Hinweise auf die jeweiligen Prüfzertifikate,
    6. 6.Ziffer 6Datum, Art und Ergebnis der vom Apotheker/von der Apothekerin selbst vorgenommenen Qualitätsprüfung und deren Bewertung,
    7. 7.Ziffer 7bei Arzneispezialitäten und Rezepturbasen (§ 20 Abs. 3) die Chargenbezeichnung,bei Arzneispezialitäten und Rezepturbasen (Paragraph 20, Absatz 3,) die Chargenbezeichnung,
    8. 8.Ziffer 8die Herstellungsvorschrift für jede Chargengröße,
    9. 9.Ziffer 9die hergestellte Menge,
    10. 10.Ziffer 10die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum),
    11. 11.Ziffer 11die Lagerungsbedingungen und
    12. 12.Ziffer 12das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin, der/die die Arzneimittel hergestellt oder die Herstellung überwacht und die Endkontrolle durchgeführt hat,
    zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 3 habenDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, haben
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der hergestellten Arzneispezialität,
    2. 2.Ziffer 2zutreffendenfalls die Arzneiform,
    3. 3.Ziffer 3die Chargenbezeichnung und Größe der Charge,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über Ausgangsmaterial nach Art, Menge und gegebenenfalls Kennzeichnung der verwendeten Bestandteile, auch wenn diese im Fertigprodukt nicht mehr enthalten sind, wobei die tatsächlich eingesetzten Mengen den Sollwerten gegenüberzustellen sind,
    5. 5.Ziffer 5die Bestätigung über die Durchführung aller gemäß der Herstellungsvorschrift während der Herstellung vorgeschriebenen Kontrollen, die mit Datum und Unterschrift des für die jeweilige Kontrolle verantwortlichen Apothekers/Apothekerin versehen ist, einschließlich der Ergebnisse dieser Kontrollen,
    6. 6.Ziffer 6die tatsächlich erzielte Ausbeute mit Gegenüberstellung der jeweiligen theoretischen Ausbeute,
    7. 7.Ziffer 7die Anzahl der erhaltenen Packungen, aufgegliedert nach Packungsgrößen, sowie den Hinweis auf eine allfällige Restmenge und
    8. 8.Ziffer 8das Datum der Beendigung der Herstellung und das Kennzeichen des/der verantwortlichen Apothekers/Apothekerin, der/die die Arzneispezialität hergestellt oder die Herstellung überwacht und die Endkontrolle durchgeführt hat, der bestätigt, dass alle Herstellungsschritte der Herstellungsvorschrift entsprechend durchgeführt wurden,
    zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 4 haben für jedes ArzneimittelDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, haben für jedes Arzneimittel
    1. 1.Ziffer einsdie belieferte ärztliche bzw. tierärztliche Hausapotheke,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung,
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die Chargenbezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4die abgegebene Menge und
    5. 5.Ziffer 5das Abgabedatum
    zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 5 über Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes haben gemäß § 8 dieses Gesetzes zu erfolgen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, über Tierarzneimittel im Sinne des Tierarzneimittelkontrollgesetzes haben gemäß Paragraph 8, dieses Gesetzes zu erfolgen.
  7. (6a)Absatz 6 aDie Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 6 haben Aufträge von Patienten/Patientinnen oder hausapothekenführenden Ärzten/Ärztinnen zur Neuverblisterung, erforderlichenfalls die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, die Medikationspläne für herzustellende Blisterrationen (§ 11a), gegebenenfalls Aufträge an den Auftragnehmer (§ 4 Neuverblisterungsbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 474/2010) und das Ergebnis der Endkontrolle vor Abgabe an den Patienten/die Patientin oder hausapothekenführenden Arzt/Ärztin zu enthalten.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, haben Aufträge von Patienten/Patientinnen oder hausapothekenführenden Ärzten/Ärztinnen zur Neuverblisterung, erforderlichenfalls die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, die Medikationspläne für herzustellende Blisterrationen (Paragraph 11 a,), gegebenenfalls Aufträge an den Auftragnehmer (Paragraph 4, Neuverblisterungsbetriebsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,) und das Ergebnis der Endkontrolle vor Abgabe an den Patienten/die Patientin oder hausapothekenführenden Arzt/Ärztin zu enthalten.
  8. (6b)Absatz 6 bDie Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 7 haben für jedes ArzneimittelDie Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, haben für jedes Arzneimittel
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung,
    2. 2.Ziffer 2die bezogene Menge,
    3. 3.Ziffer 3die Art des Empfängers,
    4. 4.Ziffer 4die abgegebene Menge pro Empfänger und
    5. 5.Ziffer 5das Abgabedatum
    zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder dem Landeshauptmann auf dessen Verlangen zu übermitteln.
  9. (7)Absatz 7Alle Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.Alle Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren.
  10. (8)Absatz 8Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der Apotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der Apotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten