§ 3 ABO 2005 Apothekenpersonal

Apothekenbetriebsordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (Paragraph eins, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.
  2. (2)Absatz 2Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.
  3. (3)Absatz 3Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
  4. (3)Absatz 3Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sindPharmazeutische Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    3. 3.Ziffer 3die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,
    5. 5.Ziffer 5die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG unddie Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG und
    7. 7.Ziffer 7die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG.
  5. (4)Absatz 4Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.
  6. (5)Absatz 5Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen dürfen zur Abgabe von in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln herangezogen werden.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 09.03.2005 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz einsIn der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (Paragraph eins, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.
  2. (2)Absatz 2Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.
  3. (3)Absatz 3Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
  4. (3)Absatz 3Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sindPharmazeutische Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    3. 3.Ziffer 3die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,
    5. 5.Ziffer 5die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG unddie Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG und
    7. 7.Ziffer 7die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG.
  5. (4)Absatz 4Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.
  6. (5)Absatz 5Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen dürfen zur Abgabe von in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln herangezogen werden.

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