§ 1a ABO 2005

Apothekenbetriebsordnung 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, an dem von der Österreichischen Apothekerkammer betriebenen Telefondienst mit der öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste 1455 nach Maßgabe einer Richtlinie der Österreichischen Apothekerkammer teilzunehmen.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 28.12.2010 bis 03.01.2025
Der Apotheker/Die Apothekerin ist verpflichtet, an dem von der Österreichischen Apothekerkammer betriebenen Telefondienst mit der öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste 1455 nach Maßgabe einer Richtlinie der Österreichischen Apothekerkammer teilzunehmen.

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