§ 11 ÄAO 2015 Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Am Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.

(2) Die Fachgebiete

1.

Kinder- und Jugendheilkunde,

2.

Orthopädie und Traumatologie,

3.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie

4.

eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, lit. B Z 8.27.2. bis 8.67.7.,

die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.

Stand vor dem 22.02.2021

In Kraft vom 01.06.2015 bis 22.02.2021

(1) Am Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.

(2) Die Fachgebiete

1.

Kinder- und Jugendheilkunde,

2.

Orthopädie und Traumatologie,

3.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie

4.

eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, lit. B Z 8.27.2. bis 8.67.7.,

die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.

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