§ 66 KDV 1967 Vergütungen für Gutachten

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:

  1. (1)Absatz einsFür die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den Paragraphen 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967:
    1. 1.Ziffer einsfür ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type vonfür ein gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
      1. a)Litera aOmnibussen64 €
      2. b)Litera bnicht unter lit. a fallenden Kraftwagen32 €
      3. c)Litera cKrafträdern oder Anhängern16 €
    2. 2.Ziffer 2bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform einesbei Gutachten nach Ziffer eins,, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines
      1. a)Litera aOmnibusses32 €
      2. b)Litera bnicht unter lit. a fallenden Kraftwagen6 €
      3. c)Litera cKraftrades oder Anhängers4 €
    3. 3.Ziffer 3für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten überfür ein gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 5, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über
      1. a)Litera aeinen Omnibus26 €
      2. b)Litera beinen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen10 €
      3. c)Litera cein Kraftrad oder einen Anhänger10 €
    4. 4.Ziffer 4für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nachfür ein gemäß Paragraph 28 a, KFG 1967 iV mit Paragraph 21 b, erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
      1. a)Litera aden Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG64 €
1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
a) Omnibussen 64 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

12 €

b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen 32 €
c) Krafträdern oder Anhängern 16 €
2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines
a) Omnibusses 32 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen 6 €
c) Kraftrades oder Anhängers 4 €
3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über
a) einen Omnibus 26 €
b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen 10 €
c) ein Kraftrad oder einen Anhänger 10 €
4. für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
a) den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG 64 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

12 €

b)

der Richtlinie 92/61/EWG

32 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

8 €

(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2012)

5.

für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,

a)

wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde

64 €

b)

wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde

12 €

6.

für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie

64 €

7.

für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen besitzt

a)

als Fahrschullehrer je Klasse

100 €

b)

als Fahrlehrer je Klasse

79 €

8.

für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen

50 €.

Wird das Gutachten gemäß Z 7 oder Z 8 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.

(1a) Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.

(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.

  1. b)Litera b

    bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

    8 €

    (Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2012)Anmerkung, Ziffer 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012,)
    1. 5.Ziffer 5für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,für ein gemäß Paragraph 35, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,
      1. a)Litera awenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde64 €
      2. b)Litera bwenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde12 €
    2. 6.Ziffer 6für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie64 €
    3. 7.Ziffer 7für ein gemäß § 118 Abs. 1 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitztfür ein gemäß Paragraph 118, Absatz eins, KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitzt
      1. a)Litera aals Fahrschullehrer, sofern auch ein Vortrag zu beurteilen ist,100 €
      2. b)Litera bals Fahrschullehrer oder als Fahrlehrer je Klasse79 €
      3. c)Litera cals Fahrschullehrer, sofern nur ein Vortrag zu beurteilen ist50 €.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 25, BGBl. II Nr. 91/2024)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,)
    1. (1a)Absatz eins aSagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.Sagt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.
    2. (2)Absatz 2Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Absatz eins, angeführten Beträge.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.07.2019 bis 28.03.2024
(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:

  1. (1)Absatz einsFür die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967:Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den Paragraphen 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967:
    1. 1.Ziffer einsfür ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type vonfür ein gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
      1. a)Litera aOmnibussen64 €
      2. b)Litera bnicht unter lit. a fallenden Kraftwagen32 €
      3. c)Litera cKrafträdern oder Anhängern16 €
    2. 2.Ziffer 2bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform einesbei Gutachten nach Ziffer eins,, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines
      1. a)Litera aOmnibusses32 €
      2. b)Litera bnicht unter lit. a fallenden Kraftwagen6 €
      3. c)Litera cKraftrades oder Anhängers4 €
    3. 3.Ziffer 3für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten überfür ein gemäß Paragraph 31, Absatz 2 und 5, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4, oder Paragraph 96, Absatz 3, KFG 1967 erstattetes Gutachten über
      1. a)Litera aeinen Omnibus26 €
      2. b)Litera beinen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen10 €
      3. c)Litera cein Kraftrad oder einen Anhänger10 €
    4. 4.Ziffer 4für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nachfür ein gemäß Paragraph 28 a, KFG 1967 iV mit Paragraph 21 b, erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
      1. a)Litera aden Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG64 €
1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
a) Omnibussen 64 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

12 €

b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen 32 €
c) Krafträdern oder Anhängern 16 €
2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform eines
a) Omnibusses 32 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen 6 €
c) Kraftrades oder Anhängers 4 €
3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über
a) einen Omnibus 26 €
b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen 10 €
c) ein Kraftrad oder einen Anhänger 10 €
4. für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
a) den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG 64 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

12 €

b)

der Richtlinie 92/61/EWG

32 €

bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

8 €

(Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2012)

5.

für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,

a)

wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde

64 €

b)

wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde

12 €

6.

für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie

64 €

7.

für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen besitzt

a)

als Fahrschullehrer je Klasse

100 €

b)

als Fahrlehrer je Klasse

79 €

8.

für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen

50 €.

Wird das Gutachten gemäß Z 7 oder Z 8 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.

(1a) Sagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.

(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.

  1. b)Litera b

    bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform

    8 €

    (Anm.: Z 4a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2012)Anmerkung, Ziffer 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012,)
    1. 5.Ziffer 5für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,für ein gemäß Paragraph 35, KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,
      1. a)Litera awenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde64 €
      2. b)Litera bwenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde12 €
    2. 6.Ziffer 6für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten nach einer Einzelrichtlinie64 €
    3. 7.Ziffer 7für ein gemäß § 118 Abs. 1 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitztfür ein gemäß Paragraph 118, Absatz eins, KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse von Fahrzeugen besitzt
      1. a)Litera aals Fahrschullehrer, sofern auch ein Vortrag zu beurteilen ist,100 €
      2. b)Litera bals Fahrschullehrer oder als Fahrlehrer je Klasse79 €
      3. c)Litera cals Fahrschullehrer, sofern nur ein Vortrag zu beurteilen ist50 €.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 25, BGBl. II Nr. 91/2024)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2024,)
    1. (1a)Absatz eins aSagt in den Fällen des Abs. 1 Z 7 oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.Sagt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, oder 8 eine Person ihr Antreten zur Lehrbefähigungsprüfung nicht spätestens 72 Stunden vor der anberaumten Prüfung bei der Behörde ab, so sind 50 vH der in Absatz eins, Ziffer 7 und 8 genannten Vergütung einzuheben oder einzubehalten, außer es liegen berücksichtigungswürdige Gründe (wie zB Erkrankung oder andere wichtige persönliche Gründe) vor.
    2. (2)Absatz 2Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Absatz eins, angeführten Beträge.

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