§ 41 ABO 2005 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

Apothekenbetriebsordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und – soweit anwendbar – Z 6, Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 5 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und – soweit anwendbar – Ziffer 6,, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 3, sowie die Paragraphen 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit einer Krankenanstalt, der
    1. 1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß § 36 § 36 ApoGApothekengesetz,die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 36, ApothekengesetzApoG,
    2. 2.Ziffer 2die pharmazeutische Betreuung sowie
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe der krankenanstalteninternen Organisation die ordnungsgemäße Versorgung mit Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren
    obliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Versorgung gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondereDie Versorgung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren,
    2. 2.Ziffer 2die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung,
    3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der ärztlichen/zahnärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften,
    4. 4.Ziffer 4die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln,
    5. 5.Ziffer 5die Information und Beratung sowie
    6. 6.Ziffer 6die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten.
  4. (4)Absatz 4Die pharmazeutische Betreuung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst insbesondereDie pharmazeutische Betreuung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen (Klinische Pharmazie),
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an Maßnahmen, die die optimale Arzneimitteltherapie sicherstellen,
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung bei der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Medikation nach der Entlassung aus der Krankenanstalt, insbesondere unter Berücksichtigung des Erstattungskodex und der Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise,
    4. 4.Ziffer 4Pharmaökonomie und Pharmazeutisches Controlling,
    5. 5.Ziffer 5die Information und Beratung der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, des nichtärztlichen Gesundheitspersonals und der in der Pflege der Anstalt befindlichen Personen sowie der Verwaltung in Arzneimittelfragen,
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung von pharmazeutischen Gutachten,
    7. 7.Ziffer 7die Mitwirkung in interdisziplinären Kommissionen und Arbeitskreisen,
    8. 8.Ziffer 8die Mitwirkung in der Ethikkommission und
    9. 9.Ziffer 9die Mitarbeit bei klinischen Prüfungen.
  5. (5)Absatz 5Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenhausapothekers/der Krankenhausapothekerin im Rahmen der Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen, der Überwachung, Dokumentation und Sicherung der Arzneimittelanwendung, der Einbeziehung in die Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen, und der Vorbereitung der Sitzungen der Arzneimittelkommission ist der Krankenhausapotheker/die Krankenhausapothekerin berechtigt, in die erforderlichen personen- und gesundheitsbezogenen Daten (Krankengeschichte) von Patienten/Patientinnen Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 28.12.2010 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und – soweit anwendbar – Z 6, Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, die Paragraphen 5 bis 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und – soweit anwendbar – Ziffer 6,, Absatz 2 und 3, Paragraph 26, Absatz 3, sowie die Paragraphen 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit einer Krankenanstalt, der
    1. 1.Ziffer einsdie ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß § 36 § 36 ApoGApothekengesetz,die ordnungsgemäße Versorgung mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 36, ApothekengesetzApoG,
    2. 2.Ziffer 2die pharmazeutische Betreuung sowie
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe der krankenanstalteninternen Organisation die ordnungsgemäße Versorgung mit Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren
    obliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Versorgung gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondereDie Versorgung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von Arzneimitteln, Medizinprodukten und sonstigen krankenhausspezifischen Waren,
    2. 2.Ziffer 2die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung,
    3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der ärztlichen/zahnärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorschriften,
    4. 4.Ziffer 4die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln,
    5. 5.Ziffer 5die Information und Beratung sowie
    6. 6.Ziffer 6die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in den Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten.
  4. (4)Absatz 4Die pharmazeutische Betreuung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst insbesondereDie pharmazeutische Betreuung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen (Klinische Pharmazie),
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an Maßnahmen, die die optimale Arzneimitteltherapie sicherstellen,
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung bei der Abgabe von Empfehlungen für die weitere Medikation nach der Entlassung aus der Krankenanstalt, insbesondere unter Berücksichtigung des Erstattungskodex und der Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise,
    4. 4.Ziffer 4Pharmaökonomie und Pharmazeutisches Controlling,
    5. 5.Ziffer 5die Information und Beratung der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, des nichtärztlichen Gesundheitspersonals und der in der Pflege der Anstalt befindlichen Personen sowie der Verwaltung in Arzneimittelfragen,
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung von pharmazeutischen Gutachten,
    7. 7.Ziffer 7die Mitwirkung in interdisziplinären Kommissionen und Arbeitskreisen,
    8. 8.Ziffer 8die Mitwirkung in der Ethikkommission und
    9. 9.Ziffer 9die Mitarbeit bei klinischen Prüfungen.
  5. (5)Absatz 5Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenhausapothekers/der Krankenhausapothekerin im Rahmen der Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen, der Überwachung, Dokumentation und Sicherung der Arzneimittelanwendung, der Einbeziehung in die Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen, und der Vorbereitung der Sitzungen der Arzneimittelkommission ist der Krankenhausapotheker/die Krankenhausapothekerin berechtigt, in die erforderlichen personen- und gesundheitsbezogenen Daten (Krankengeschichte) von Patienten/Patientinnen Einsicht zu nehmen.

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