§ 24b LVG

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2§ 24a Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 24 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.Abweichend von Paragraph 3 a, hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind Paragraph 3 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, VBG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 32,235,1 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.Auf Personen gemäß Absatz eins, sind, soweit Paragraph 24 b, nicht anderes bestimmt, Paragraph 4, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8 a,, Paragraph 15,, Paragraph 19,, Paragraph 22,, Paragraph 26,, Paragraph 28 b,, die Paragraphen 29 g bis 29j sowie Paragraph 30 a, VBG und die Paragraphen 5 bis 7 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2§ 24a Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 24 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.Abweichend von Paragraph 3 a, hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind Paragraph 3 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, VBG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 32,235,1 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.Auf Personen gemäß Absatz eins, sind, soweit Paragraph 24 b, nicht anderes bestimmt, Paragraph 4, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8 a,, Paragraph 15,, Paragraph 19,, Paragraph 22,, Paragraph 26,, Paragraph 28 b,, die Paragraphen 29 g bis 29j sowie Paragraph 30 a, VBG und die Paragraphen 5 bis 7 nicht anzuwenden.

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