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a) | die unterscheidende Parteibezeichnung; | |||||||||
b) | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters. |
Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Abs. 4 für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich bekanntbis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu machenveröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen dieserder im ersten Satz genannten Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung, sofern er den Anforderungen für eine Anmeldung entspricht.
(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.
(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) | die unterscheidende Parteibezeichnung; | |||||||||
b) | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und der Adresse jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers; | |||||||||
c) | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters. |
(4) Der Wahlvorschlag muss von 1 % der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und dem Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnadresse beizufügen.
(5) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
(7) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(8) Ein Wahlvorschlag kann bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl schriftlich zurückgenommen werden. Diese Erklärung muss von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022
a) | die unterscheidende Parteibezeichnung; | |||||||||
b) | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters. |
Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Abs. 4 für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich bekanntbis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu machenveröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen dieserder im ersten Satz genannten Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung, sofern er den Anforderungen für eine Anmeldung entspricht.
(2) Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.
(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) | die unterscheidende Parteibezeichnung; | |||||||||
b) | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und der Adresse jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers; | |||||||||
c) | die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters. |
(4) Der Wahlvorschlag muss von 1 % der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und dem Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnadresse beizufügen.
(5) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
(7) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(8) Ein Wahlvorschlag kann bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl schriftlich zurückgenommen werden. Diese Erklärung muss von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022