§ 16 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

a)

die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

  1. (1)Absatz einsWählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens 44 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben und hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. b)Litera bdie Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz).

Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Abs. 4 für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag bis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen der im ersten Satz genannten Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung, sofern er den Anforderungen für eine Anmeldung entspricht.

(2) WirdDie Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in einerder Gemeinde einewahlberechtigten Personen, als im Absatz 4, für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung nach Abs. 1spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag bis zu37 Tage vor dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattetWahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, gilt diedes Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen der im ersten Satz genannten Frist für die Einbringung des Wahlvorschlageseinen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als versäumtAnmeldung, und es findensofern er den Anforderungen für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Absentspricht. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.

  1. (2)Absatz 2Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Absatz eins bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Absatz eins, rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Absatz eins, erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.
  2. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. b)Litera bdie Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und Hauptwohnsitzes sowie allfälliger akademischer Grade jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers;die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und Hauptwohnsitzes sowie allfälliger akademischer Grade jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Paragraph 9, Absatz 2,); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers;
    3. c)Litera cdie Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz).
  3. (4)Absatz 4Der Wahlvorschlag muss von 1 % der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und dem Vornamen auch das Geburtsjahr und der Hauptwohnsitz beizufügen.
  4. (5)Absatz 5In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. (6)Absatz 6Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
  6. (6a)Absatz 6 aDer zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Gemeindewahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß.Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Gemeindewahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Absatz 3, Litera c, gilt sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Vermerke, die zur Überprüfung getätigt wurden, ob ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  8. (8)Absatz 8Ein Wahlvorschlag kann bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl schriftlich zurückgenommen werden. Diese Erklärung muss von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein.

(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und der Adresse jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers;

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

(4) Der Wahlvorschlag muss von 1 % der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und dem Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnadresse beizufügen.

(5) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(6) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.

(7) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(8) Ein Wahlvorschlag kann bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl schriftlich zurückgenommen werden. Diese Erklärung muss von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.2024

a)

die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

  1. (1)Absatz einsWählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahlen in die Gemeindevertretung beteiligen (Parteien), haben dies spätestens 44 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben und hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. b)Litera bdie Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz).

Die Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, als im Abs. 4 für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag bis 37 Tage vor dem Wahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen der im ersten Satz genannten Frist einen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung, sofern er den Anforderungen für eine Anmeldung entspricht.

(2) WirdDie Anmeldung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift von so vielen in einerder Gemeinde einewahlberechtigten Personen, als im Absatz 4, für den Wahlvorschlag vorgeschrieben sind. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Einlangen der Anmeldung nach Abs. 1spätestens an dem auf die Überreichung der Anmeldung nächstfolgenden Tag bis zu37 Tage vor dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattetWahltag auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, gilt diedes Gemeindegesetzes). Falls eine Wählergruppe binnen der im ersten Satz genannten Frist für die Einbringung des Wahlvorschlageseinen Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung einbringt, gilt dieser gleichzeitig als versäumtAnmeldung, und es findensofern er den Anforderungen für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Absentspricht. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.

  1. (2)Absatz 2Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Abs. 1 bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Abs. 1 erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.Wird in einer Gemeinde eine Anmeldung nach Absatz eins bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt nicht erstattet, gilt die Frist für die Einbringung des Wahlvorschlages für die Wahlen in die Gemeindevertretung als versäumt, und es finden für diese Gemeinden die Bestimmungen des 9. Abschnittes Anwendung. Wurde aber in einer Gemeinde wenigstens eine Anmeldung nach Absatz eins, rechtzeitig erstattet, ist sowohl die Wählergruppe, die die Anmeldung erstattet hat, wie auch jede andere Wählergruppe berechtigt, sich an der Wahlwerbung zu beteiligen und bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag dem Leiter der Gemeindewahlbehörde einen schriftlichen Wahlvorschlag vorzulegen. Dieser ist bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu übergeben. Erst die rechtzeitige Einreichung eines den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Wahlvorschlages in einer Gemeinde, in der eine Anmeldung nach Absatz eins, erstattet wurde, berechtigt eine Wählergruppe (Partei) zur Beteiligung an der Wahlwerbung.
  2. (3)Absatz 3Der Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. a)Litera adie unterscheidende Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. b)Litera bdie Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und Hauptwohnsitzes sowie allfälliger akademischer Grade jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers;die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und Hauptwohnsitzes sowie allfälliger akademischer Grade jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Paragraph 9, Absatz 2,); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers;
    3. c)Litera cdie Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz).
  3. (4)Absatz 4Der Wahlvorschlag muss von 1 % der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und dem Vornamen auch das Geburtsjahr und der Hauptwohnsitz beizufügen.
  4. (5)Absatz 5In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. (6)Absatz 6Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.
  6. (6a)Absatz 6 aDer zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Gemeindewahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Abs. 3 lit. c gilt sinngemäß.Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter können jederzeit ersetzt werden. Solche an den Leiter der Gemeindewahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des zu ersetzenden zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. Stellvertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlwerber unterschrieben sein. Absatz 3, Litera c, gilt sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Vermerke, die zur Überprüfung getätigt wurden, ob ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, sind unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  8. (8)Absatz 8Ein Wahlvorschlag kann bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl schriftlich zurückgenommen werden. Diese Erklärung muss von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein.

(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und des Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und der Adresse jedes Wahlwerbers; bei Wahlwerbern, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung des Wahlwerbers anzuschließen, dass er im Staat, dessen Bürger er ist, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2); die Erklärung bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Wahlwerbers;

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und seines Stellvertreters.

(4) Der Wahlvorschlag muss von 1 % der Wahlberechtigten, wenigstens aber von 10 Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Mehr als 100 Unterschriften sind jedoch in keinem Fall erforderlich. Bei Wahlvorschlägen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschriften der Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde die Unterschriften der Mehrheit der Gemeindevertreter dieser Fraktion. Den Unterschriften auf einem Wahlvorschlag ist neben dem Familien- und dem Vornamen auch das Geburtsjahr und die Wohnadresse beizufügen.

(5) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(6) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.

(7) Der Wahlvorschlag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(8) Ein Wahlvorschlag kann bis spätestens am 27. Tage vor der Wahl schriftlich zurückgenommen werden. Diese Erklärung muss von der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, eigenhändig und urschriftlich unterfertigt sein.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024

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