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Menschen mit KörperbehinderungKörperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder schwerer Sehbehinderungkognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, wenn sie diesersinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe bedürfennicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik "Anmerkung" des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerkenNiederschrift festzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018, 35/2024
Menschen mit KörperbehinderungKörperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder schwerer Sehbehinderungkognitiven Behinderungen können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen. Als körperbehindert, wenn sie diesersinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe bedürfennicht zugemutet werden kann. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik "Anmerkung" des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerkenNiederschrift festzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018, 35/2024