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(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Landeswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde bildet zusammen mit den Wahlakten der Bezirkswahlbehörden (§ 58 Abs. 5) denund Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(5) Die Landeswahlbehörde hat die Namen,
Kundmachung der imErgebnisse des zweiten Ermittlungsverfahren gewählten AbgeordnetenErmittlungsverfahrens
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024
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(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Landeswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde bildet zusammen mit den Wahlakten der Bezirkswahlbehörden (§ 58 Abs. 5) denund Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(5) Die Landeswahlbehörde hat die Namen,
Kundmachung der imErgebnisse des zweiten Ermittlungsverfahren gewählten AbgeordnetenErmittlungsverfahrens
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024