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(1*) Nur amtliche Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
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(3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
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(4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
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(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(6) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 34/2018, 35/2024
(1*) Nur amtliche Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
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(3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
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(4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
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(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.
(6) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 34/2018, 35/2024