§ 46 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999

Das Anbringen von Zeichen auf Wahlkuverts ist, den im § 40 Abs. 2 zweiter Satz bestimmten Fallbehördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 10.06.2024

Das Anbringen von Zeichen auf Wahlkuverts ist, den im § 40 Abs. 2 zweiter Satz bestimmten Fallbehördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 35/2024

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