§ 13 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenn
    1. a)Litera aein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bes sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 73, weigert, sein Amt auszuüben,
    3. c)Litera ces unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.
  2. (2)Absatz 2Die Enthebung eines Mitgliedes der Landeswahlbehördeeiner Wahlbehörde von seinem Amt ist durch die Landesregierung auszusprechen. Die Enthebung eines Mitgliedes einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) jener WahlbehördeBehörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufenbestellt worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zweivier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufenbestellen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufenbestellt worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zweivier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufenbestellen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Hat eine Partei innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu berufenbestellen.Hat eine Partei innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu berufenbestellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 44/2013, 34/2018, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 10.06.2024
  1. (1)Absatz einsEin Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenn
    1. a)Litera aein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bes sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 73, weigert, sein Amt auszuüben,
    3. c)Litera ces unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.
  2. (2)Absatz 2Die Enthebung eines Mitgliedes der Landeswahlbehördeeiner Wahlbehörde von seinem Amt ist durch die Landesregierung auszusprechen. Die Enthebung eines Mitgliedes einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) jener WahlbehördeBehörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufenbestellt worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zweivier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufenbestellen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufenbestellt worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zweivier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufenbestellen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Hat eine Partei innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu berufenbestellen.Hat eine Partei innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu berufenbestellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 44/2013, 34/2018, 35/2024

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