§ 13 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenn

a)

ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,

c)

es unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.

(2) Die Enthebung eines Mitgliedes der Landeswahlbehörde ist durch die Landesregierung auszusprechen. Die Enthebung eines Mitgliedes einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) jener Wahlbehörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.

(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zwei Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.

(4) Hat eine Partei innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu berufen.

  1. (1)Absatz einsEin Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenn
    1. a)Litera aein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bes sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 73, weigert, sein Amt auszuüben,
    3. c)Litera ces unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.
  2. (2)Absatz 2Die Enthebung eines Mitgliedes einer Wahlbehörde von seinem Amt ist durch die Behörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu bestellen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu bestellen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Hat eine Partei innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu bestellen.Hat eine Partei innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu bestellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 44/2013, 34/2018, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 10.06.2024
(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenn

a)

ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,

c)

es unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.

(2) Die Enthebung eines Mitgliedes der Landeswahlbehörde ist durch die Landesregierung auszusprechen. Die Enthebung eines Mitgliedes einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) jener Wahlbehörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.

(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zwei Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.

(4) Hat eine Partei innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu berufen.

  1. (1)Absatz einsEin Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenn
    1. a)Litera aein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bes sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 73, weigert, sein Amt auszuüben,
    3. c)Litera ces unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.
  2. (2)Absatz 2Die Enthebung eines Mitgliedes einer Wahlbehörde von seinem Amt ist durch die Behörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.
  3. (3)Absatz 3Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu bestellen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied bestellt worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von vier Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu bestellen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Hat eine Partei innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu bestellen.Hat eine Partei innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu bestellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 44/2013, 34/2018, 35/2024

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