§ 4 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.2027
(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim in Pflege befinden.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Sie hat mindestens einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können.

  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
  2. (2)Absatz 2Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung befinden.
  4. (4)Absatz 4Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Sie hat mindestens einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 21.05.2008 bis 10.06.2024
(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim in Pflege befinden.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Sie hat mindestens einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können.

  1. (1)Absatz einsJede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
  2. (2)Absatz 2Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinrichtung der Integrationshilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe in stationärer Betreuung befinden.
  4. (4)Absatz 4Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Sie hat mindestens einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 35/2024

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