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(1*) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.Fassung LGBl.Nr. 35/2024
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(1*) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.Fassung LGBl.Nr. 35/2024
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.