§ 25 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde bestimmt spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 10 Abs. 1) für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.Die Gemeindewahlbehörde bestimmt spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (Paragraph 10, Absatz eins,) für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für eine der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.

(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens drei Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 61/2012, 4/2022, 35/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde bestimmt spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 10 Abs. 1) für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für eine der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.Die Gemeindewahlbehörde bestimmt spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (Paragraph 10, Absatz eins,) für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für eine der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17.00 Uhr festgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahllokale und der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes). Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind zudem mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag bis zu seinem Ablauf an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen. Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.

(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens drei Wochen vor der Wahl bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 61/2012, 4/2022, 35/2024

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