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(2*) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
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(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(5) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):
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(8) In der Veröffentlichung nach Abs. 7 ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.
Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022, 35/2024
(2*) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
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(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(5) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):
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(8) In der Veröffentlichung nach Abs. 7 ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.
Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022, 35/2024