§ 58 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,
    3. c)Litera callfällige Feststellungen gemäß § 54 Abs. 1,allfällige Feststellungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins,,
    4. d)Litera ddie Feststellungen gemäß § 54 Abs. 2 lit. a bis e,die Feststellungen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a bis e,
    5. e)Litera edie Zahl der gemäß § 55a Abs. 2 zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach § 55a Abs. 1, dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,die Zahl der gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach Paragraph 55 a, Absatz eins,, dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
    6. f)Litera fdie Zahl der gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,die Zahl der gemäß den Paragraphen 55 a, Absatz 3 und 55b Absatz eins, zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    7. g)Litera gdie Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach § 55b Abs. 1 in das Behältnis gelegt wurden,die Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach Paragraph 55 b, Absatz eins, in das Behältnis gelegt wurden,
    8. h)Litera hdie Zahl der im § 55b Abs. 2 erster Satz angeführten Briefumschläge,die Zahl der im Paragraph 55 b, Absatz 2, erster Satz angeführten Briefumschläge,
    9. i)Litera idie Zahl der gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,die Zahl der gemäß Paragraph 55 b, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    10. j)Litera jdie Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach § 55b Abs. 2 dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,die Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach Paragraph 55 b, Absatz 2, dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,
    11. k)Litera kdie Feststellungen gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz,die Feststellungen gemäß Paragraph 55 b, Absatz 2, letzter Satz,
    12. l)Litera ldie Zusammenfassung der gemäß lit. d und k zu beurkundenden Feststellungen (§ 55c Abs. 1),die Zusammenfassung der gemäß Litera d und k zu beurkundenden Feststellungen (Paragraph 55 c, Absatz eins,),
    13. m)Litera mdie Ermittlungsergebnisse gemäß § 55c Abs. 2,die Ermittlungsergebnisse gemäß Paragraph 55 c, Absatz 2,,
    14. n)Litera ndie Berechnung der Wahlzahl (§ 56 Abs. 1),die Berechnung der Wahlzahl (Paragraph 56, Absatz eins,),
    15. o)Litera odie Berechnung der Mandatsverteilung (§ 56 Abs. 2),die Berechnung der Mandatsverteilung (Paragraph 56, Absatz 2,),
    16. p)Litera pdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    17. q)Litera qdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    18. r)Litera rdie Zahl der verbliebenen Restmandate,
    19. s)Litera sdie auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (§ 53 Abs. 2),die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (Paragraph 53, Absatz 2,),
    2. b)Litera bdie zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden (§ 55b Abs. 1 letzter Satz),die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden (Paragraph 55 b, Absatz eins, letzter Satz),
    3. c)Litera cdie zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschieden wurden; diese sind zu versiegeln,die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den Paragraphen 55 a, Absatz 3 und 55b Absatz eins, zweiter Satz ausgeschieden wurden; diese sind zu versiegeln,
    4. d)Litera ddie Briefumschläge, die gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschieden wurden,die Briefumschläge, die gemäß Paragraph 55 b, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschieden wurden,
    5. e)Litera edie Stimmzettel gemäß § 55b Abs. 2.die Stimmzettel gemäß Paragraph 55 b, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Die im Absatz 3, Litera e, erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
  6. (6)Absatz 6Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Anlagen gemäß Abs. 3 lit. b bis e kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Anlagen auf Verlangen der Landeswahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Anlagen sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Anlagen gemäß Absatz 3, Litera b bis e kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Anlagen auf Verlangen der Landeswahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Anlagen sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  7. (7)Absatz 7Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes):
    1. a)Litera adie Feststellungen nach § 55c Abs. 1 lit. a bis d,die Feststellungen nach Paragraph 55 c, Absatz eins, Litera a bis d,
    2. b)Litera bdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    3. c)Litera cdie Zahl der verbliebenen Restmandate,
    4. d)Litera ddie Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
  8. (8)Absatz 8In der Veröffentlichung nach Abs. 7 ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.In der Veröffentlichung nach Absatz 7, ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.

(2*) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,

c)

allfällige Feststellungen gemäß § 54 Abs. 1,

d)

die Feststellungen gemäß § 54 Abs. 2 lit. a bis e,

e)

die Zahl der gemäß § 55a Abs. 2 zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind,

f)

die Zahl der gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

g)

die Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach § 55b Abs. 1 in das Behältnis gelegt wurden,

h)

die Zahl der im § 55b Abs. 2 erster Satz angeführten Briefumschläge,

i)

die Zahl der gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

j)

die Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach § 55b Abs. 2 dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,

k)

die Feststellungen gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz,

l)

die Zusammenfassung der gemäß lit. d und k zu beurkundenden Feststellungen (§ 55c Abs. 1),

m)

die Ermittlungsergebnisse gemäß § 55c Abs. 2,

n)

die Berechnung der Wahlzahl (§ 56 Abs. 1),

o)

die Berechnung der Mandatsverteilung (§ 56 Abs. 2),

p)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

q)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

r)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

s)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (§ 53 Abs. 2),

b)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden (§ 55b Abs. 1 letzter Satz),

c)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

d)

die Briefumschläge, die gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

e)

die Stimmzettel gemäß § 55b Abs. 2.

(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(5) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):

a)

die Feststellungen nach § 55c Abs. 1 lit. a bis d,

b)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

c)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

d)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(8) In der Veröffentlichung nach Abs. 7 ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 10.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,
    3. c)Litera callfällige Feststellungen gemäß § 54 Abs. 1,allfällige Feststellungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins,,
    4. d)Litera ddie Feststellungen gemäß § 54 Abs. 2 lit. a bis e,die Feststellungen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a bis e,
    5. e)Litera edie Zahl der gemäß § 55a Abs. 2 zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach § 55a Abs. 1, dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,die Zahl der gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach Paragraph 55 a, Absatz eins,, dass die Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
    6. f)Litera fdie Zahl der gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,die Zahl der gemäß den Paragraphen 55 a, Absatz 3 und 55b Absatz eins, zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    7. g)Litera gdie Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach § 55b Abs. 1 in das Behältnis gelegt wurden,die Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach Paragraph 55 b, Absatz eins, in das Behältnis gelegt wurden,
    8. h)Litera hdie Zahl der im § 55b Abs. 2 erster Satz angeführten Briefumschläge,die Zahl der im Paragraph 55 b, Absatz 2, erster Satz angeführten Briefumschläge,
    9. i)Litera idie Zahl der gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,die Zahl der gemäß Paragraph 55 b, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    10. j)Litera jdie Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach § 55b Abs. 2 dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,die Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach Paragraph 55 b, Absatz 2, dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,
    11. k)Litera kdie Feststellungen gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz,die Feststellungen gemäß Paragraph 55 b, Absatz 2, letzter Satz,
    12. l)Litera ldie Zusammenfassung der gemäß lit. d und k zu beurkundenden Feststellungen (§ 55c Abs. 1),die Zusammenfassung der gemäß Litera d und k zu beurkundenden Feststellungen (Paragraph 55 c, Absatz eins,),
    13. m)Litera mdie Ermittlungsergebnisse gemäß § 55c Abs. 2,die Ermittlungsergebnisse gemäß Paragraph 55 c, Absatz 2,,
    14. n)Litera ndie Berechnung der Wahlzahl (§ 56 Abs. 1),die Berechnung der Wahlzahl (Paragraph 56, Absatz eins,),
    15. o)Litera odie Berechnung der Mandatsverteilung (§ 56 Abs. 2),die Berechnung der Mandatsverteilung (Paragraph 56, Absatz 2,),
    16. p)Litera pdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    17. q)Litera qdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    18. r)Litera rdie Zahl der verbliebenen Restmandate,
    19. s)Litera sdie auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (§ 53 Abs. 2),die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (Paragraph 53, Absatz 2,),
    2. b)Litera bdie zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden (§ 55b Abs. 1 letzter Satz),die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden (Paragraph 55 b, Absatz eins, letzter Satz),
    3. c)Litera cdie zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschieden wurden; diese sind zu versiegeln,die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den Paragraphen 55 a, Absatz 3 und 55b Absatz eins, zweiter Satz ausgeschieden wurden; diese sind zu versiegeln,
    4. d)Litera ddie Briefumschläge, die gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschieden wurden,die Briefumschläge, die gemäß Paragraph 55 b, Absatz 2, zweiter Satz ausgeschieden wurden,
    5. e)Litera edie Stimmzettel gemäß § 55b Abs. 2.die Stimmzettel gemäß Paragraph 55 b, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Die im Absatz 3, Litera e, erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
  6. (6)Absatz 6Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Anlagen gemäß Abs. 3 lit. b bis e kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Anlagen auf Verlangen der Landeswahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Anlagen sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Anlagen gemäß Absatz 3, Litera b bis e kann jedoch unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass diese Anlagen auf Verlangen der Landeswahlbehörde zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können; nicht übermittelte Anlagen sind versiegelt zu verwahren und zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  7. (7)Absatz 7Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes):
    1. a)Litera adie Feststellungen nach § 55c Abs. 1 lit. a bis d,die Feststellungen nach Paragraph 55 c, Absatz eins, Litera a bis d,
    2. b)Litera bdie Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    3. c)Litera cdie Zahl der verbliebenen Restmandate,
    4. d)Litera ddie Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
  8. (8)Absatz 8In der Veröffentlichung nach Abs. 7 ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.In der Veröffentlichung nach Absatz 7, ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.

(2*) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,

c)

allfällige Feststellungen gemäß § 54 Abs. 1,

d)

die Feststellungen gemäß § 54 Abs. 2 lit. a bis e,

e)

die Zahl der gemäß § 55a Abs. 2 zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind,

f)

die Zahl der gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

g)

die Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach § 55b Abs. 1 in das Behältnis gelegt wurden,

h)

die Zahl der im § 55b Abs. 2 erster Satz angeführten Briefumschläge,

i)

die Zahl der gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

j)

die Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach § 55b Abs. 2 dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,

k)

die Feststellungen gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz,

l)

die Zusammenfassung der gemäß lit. d und k zu beurkundenden Feststellungen (§ 55c Abs. 1),

m)

die Ermittlungsergebnisse gemäß § 55c Abs. 2,

n)

die Berechnung der Wahlzahl (§ 56 Abs. 1),

o)

die Berechnung der Mandatsverteilung (§ 56 Abs. 2),

p)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

q)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

r)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

s)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (§ 53 Abs. 2),

b)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden (§ 55b Abs. 1 letzter Satz),

c)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

d)

die Briefumschläge, die gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

e)

die Stimmzettel gemäß § 55b Abs. 2.

(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(5) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):

a)

die Feststellungen nach § 55c Abs. 1 lit. a bis d,

b)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

c)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

d)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(8) In der Veröffentlichung nach Abs. 7 ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022, 35/2024

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