§ 41 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(2) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder

d)

die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung anbringt, oder

e)

einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder

f)

sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.

(3) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder

b)

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder

c)

weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.

(4) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht, oder

d)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters anbringt, oder,

e)

wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet will.

(5) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder

b)

weder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.

(6) Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.

a)

Die Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.

b)

Die Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.

(7) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme.

(8) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

  1. (1)Absatz einsNur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.
  2. (2)Absatz 2Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entwederStimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Absatz eins, entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)Litera ain einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
    2. b)Litera bdie Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)Litera cdie Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder
    4. d)Litera ddie Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung anbringt, oder
    5. e)Litera eeinem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder
    6. f)Litera fsämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
  3. (3)Absatz 3Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)Litera azwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder
    2. b)Litera bausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder
    3. c)Litera cweder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Absatz 2, Litera d, anbringt.
  4. (4)Absatz 4Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entwederStimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Absatz eins, entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)Litera ain einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
    2. b)Litera bden Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)Litera cdie Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht, oder
    4. d)Litera dden Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters anbringt, oder,
    5. e)Litera ewenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet will.
  5. (5)Absatz 5Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)Litera azwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder
    2. b)Litera bweder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.weder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Absatz 4, Litera d, anbringt.
  6. (6)Absatz 6Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.
    1. a)Litera aDie Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,
      1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder
      2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.
    2. b)Litera bDie Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,
      1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder
      2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.
  7. (7)Absatz 7Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme. Als ungültige Stimme zählt weiters ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert.
  8. (8)Absatz 8Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 35/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
(1) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(2) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder

d)

die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung anbringt, oder

e)

einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder

f)

sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.

(3) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder

b)

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder

c)

weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.

(4) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht, oder

d)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters anbringt, oder,

e)

wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet will.

(5) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder

b)

weder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.

(6) Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.

a)

Die Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.

b)

Die Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.

(7) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme.

(8) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

  1. (1)Absatz einsNur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.
  2. (2)Absatz 2Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entwederStimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Absatz eins, entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)Litera ain einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
    2. b)Litera bdie Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)Litera cdie Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder
    4. d)Litera ddie Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung anbringt, oder
    5. e)Litera eeinem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder
    6. f)Litera fsämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
  3. (3)Absatz 3Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)Litera azwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder
    2. b)Litera bausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder
    3. c)Litera cweder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Absatz 2, Litera d, anbringt.
  4. (4)Absatz 4Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entwederStimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Absatz eins, entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. a)Litera ain einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder
    2. b)Litera bden Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet, oder
    3. c)Litera cdie Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht, oder
    4. d)Litera dden Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters anbringt, oder,
    5. e)Litera ewenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet will.
  5. (5)Absatz 5Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
    1. a)Litera azwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder
    2. b)Litera bweder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.weder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Absatz 4, Litera d, anbringt.
  6. (6)Absatz 6Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.
    1. a)Litera aDie Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,
      1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder
      2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.
    2. b)Litera bDie Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,
      1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder
      2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.
  7. (7)Absatz 7Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme. Als ungültige Stimme zählt weiters ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert.
  8. (8)Absatz 8Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 35/2024

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