§ 7 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzbeisitzer zu bestellenberufen. FürDer Vorsitzende einer Gemeindewahlbehörde hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung hatfür sich sowie für den Fall der Vorsitzendevorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden einer Gemeinde-Sprengelwahlbehörde für diesen einen oder Sprengelwahlbehörde einenzwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind; der Vorsitzende der Landes- oder einer Bezirkswahlbehörde hat für diesen Fall mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind. Für die Ersatzbeisitzer gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß; für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
  4. (3)Absatz 3Alle Mitglieder der Wahlbehörden müssen das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzen.
  5. (4)Absatz 4Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder, der dazu berufenbestellt werden kann, verpflichtet ist, wenn er in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat. Die Annahme oder Ausübung dieses Amtes kann nur aus stichhältigen Gründen verweigert werden.
  6. (5)Absatz 5Die Mitglieder der Wahlbehörden sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Wahlbehörden müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
  7. (6)Absatz 6Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes notwendigen Auslagen und eine Entschädigung in der Höhe des nachgewiesenen Verdienstentganges.
  8. (7)Absatz 7Über die Anträge gemäß Abs. 6 hat der Vorsitzende der Wahlbehörde mit Bescheid zu entscheiden.Über die Anträge gemäß Absatz 6, hat der Vorsitzende der Wahlbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
  9. (86)Absatz 86Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Bezirkswahlbehörden von den zuständigen Bezirkshauptmannschaften, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 10.06.2024
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzbeisitzer zu bestellenberufen. FürDer Vorsitzende einer Gemeindewahlbehörde hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung hatfür sich sowie für den Fall der Vorsitzendevorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden einer Gemeinde-Sprengelwahlbehörde für diesen einen oder Sprengelwahlbehörde einenzwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind; der Vorsitzende der Landes- oder einer Bezirkswahlbehörde hat für diesen Fall mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind. Für die Ersatzbeisitzer gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß; für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
  4. (3)Absatz 3Alle Mitglieder der Wahlbehörden müssen das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzen.
  5. (4)Absatz 4Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder, der dazu berufenbestellt werden kann, verpflichtet ist, wenn er in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat. Die Annahme oder Ausübung dieses Amtes kann nur aus stichhältigen Gründen verweigert werden.
  6. (5)Absatz 5Die Mitglieder der Wahlbehörden sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Wahlbehörden müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
  7. (6)Absatz 6Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes notwendigen Auslagen und eine Entschädigung in der Höhe des nachgewiesenen Verdienstentganges.
  8. (7)Absatz 7Über die Anträge gemäß Abs. 6 hat der Vorsitzende der Wahlbehörde mit Bescheid zu entscheiden.Über die Anträge gemäß Absatz 6, hat der Vorsitzende der Wahlbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
  9. (86)Absatz 86Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Bezirkswahlbehörden von den zuständigen Bezirkshauptmannschaften, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018, 25/2019, 35/2024

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