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(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:
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(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
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(3) Die im Abs. 2 lit. e bis g bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(4) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(6) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 34/2018, 35/2024
(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:
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(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
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(3) Die im Abs. 2 lit. e bis g bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(4) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(6) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 34/2018, 35/2024