Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 15/2004, 61/2012, 21/2014, 35/2024
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.
(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 15/2004, 61/2012, 21/2014, 35/2024