§ 73 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),

b)

in einer förmlichen Erklärung nach § 27 Abs. 3 lit. B vorsätzlich falsche Angaben macht,

c)

einen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein (§ 27 Abs. 5),

d)

einem der in den §§ 35 Abs. 1, 46, 47 Abs. 5 und 6 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,

e)

den Anordnungen des Wahlleiters keine Folge leistet (§ 38 Abs. 3),

f)

unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 46),

g)

den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,

h)

einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera adie Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (Paragraph 7, Absatz 4,),
    2. b)Litera bin einer förmlichen Erklärung nach § 27 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht,in einer förmlichen Erklärung nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, vorsätzlich falsche Angaben macht,
    3. c)Litera ceinen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein (§ 27 Abs. 5),einen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein (Paragraph 27, Absatz 5,),
    4. d)Litera deinem der in den §§ 35 Abs. 1, 47 Abs. 5 und 6 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,einem der in den Paragraphen 35, Absatz eins,, 47 Absatz 5 und 6 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,
    5. e)Litera eden Anordnungen des Wahlleiters keine Folge leistet (§ 38 Abs. 3),den Anordnungen des Wahlleiters keine Folge leistet (Paragraph 38, Absatz 3,),
    6. f)Litera funbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 46),unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (Paragraph 46,),
    7. g)Litera gden Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,
    8. h)Litera heinen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 46, sowie 47 Absatz 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 15/2004, 61/2012, 21/2014, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 14.05.2014 bis 10.06.2024
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),

b)

in einer förmlichen Erklärung nach § 27 Abs. 3 lit. B vorsätzlich falsche Angaben macht,

c)

einen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein (§ 27 Abs. 5),

d)

einem der in den §§ 35 Abs. 1, 46, 47 Abs. 5 und 6 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,

e)

den Anordnungen des Wahlleiters keine Folge leistet (§ 38 Abs. 3),

f)

unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 46),

g)

den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,

h)

einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera adie Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (Paragraph 7, Absatz 4,),
    2. b)Litera bin einer förmlichen Erklärung nach § 27 Abs. 3 lit. b vorsätzlich falsche Angaben macht,in einer förmlichen Erklärung nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, vorsätzlich falsche Angaben macht,
    3. c)Litera ceinen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein (§ 27 Abs. 5),einen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein (Paragraph 27, Absatz 5,),
    4. d)Litera deinem der in den §§ 35 Abs. 1, 47 Abs. 5 und 6 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,einem der in den Paragraphen 35, Absatz eins,, 47 Absatz 5 und 6 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,
    5. e)Litera eden Anordnungen des Wahlleiters keine Folge leistet (§ 38 Abs. 3),den Anordnungen des Wahlleiters keine Folge leistet (Paragraph 38, Absatz 3,),
    6. f)Litera funbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 46),unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (Paragraph 46,),
    7. g)Litera gden Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,
    8. h)Litera heinen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 46, sowie 47 Absatz 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 15/2004, 61/2012, 21/2014, 35/2024

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