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(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
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(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2012,, 34/2018, 4/2022, 35/2024
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
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(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 5 Abs. 6) anzuschließen. Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet gemeinsam mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden (§ 43 Abs. 4) und den Unterlagen nach § 5 Abs. 9 den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs. 2 lit. d bis f und Abs. 3 auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der Veröffentlichung ist der Tag ihres Beginns anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018, 4/2022, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2012,, 34/2018, 4/2022, 35/2024