§ 42 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.2024

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.

(3) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 37a Abs. 45) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der Wahlkarten nach § 41a Abs. 5 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Der Leiter dieserDie Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 32 Abs. 3) zu legen.

(4) Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und

a)

die Zahl der Wahlkuverts und

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.

(5) Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen.

(6) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Abs. 5 festgesetzten Vorganges die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die jeweilige Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die jeweilige Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die jeweilige Zahl der gültigen Stimmen,

d)

hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),

e)

hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die jeweiligen Wahlwerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen und

f)

hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die Zahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden gültigen Stimmen oder, wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wurde, die Zahl der auf „ja“ lautenden Stimmen und die Zahl der auf „nein“ lautenden Stimmen.

(7) Bei den Wahlen in die Gemeindevertretung ist die Vergabe von Vorzugsstimmen gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn

a)

der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,

b)

im Fall des § 41 Abs. 6 lit. a Z. 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

(8) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 36/2009, 21/2014, 34/2018, 25/2019

Stand vor dem 02.04.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 02.04.2019

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.

(3) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 37a Abs. 45) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der Wahlkarten nach § 41a Abs. 5 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Der Leiter dieserDie Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 32 Abs. 3) zu legen.

(4) Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und

a)

die Zahl der Wahlkuverts und

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.

(5) Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen.

(6) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Abs. 5 festgesetzten Vorganges die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die jeweilige Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die jeweilige Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die jeweilige Zahl der gültigen Stimmen,

d)

hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen),

e)

hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung die Zahl der auf die jeweiligen Wahlwerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen und

f)

hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters die Zahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden gültigen Stimmen oder, wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wurde, die Zahl der auf „ja“ lautenden Stimmen und die Zahl der auf „nein“ lautenden Stimmen.

(7) Bei den Wahlen in die Gemeindevertretung ist die Vergabe von Vorzugsstimmen gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn

a)

der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,

b)

im Fall des § 41 Abs. 6 lit. a Z. 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

(8) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 36/2009, 21/2014, 34/2018, 25/2019

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