§ 32 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen.

(4) Die im Abs. 3 vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.

(5) Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).

(6) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 5 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 27 Abs. 3 lit. a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

  1. (1)Absatz einsSpätestens fünf Wochen vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.Wahlvorschläge, die nach Anwendung der Paragraphen 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei gleichzeitigem Einlangen von Wahlvorschlägen hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die im zweiten Satz genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der im ersten Satz genannten Gruppe zu reihen.Die im Absatz 3, vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei gleichzeitigem Einlangen von Wahlvorschlägen hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die im zweiten Satz genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der im ersten Satz genannten Gruppe zu reihen.
  5. (5)Absatz 5Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Nach Abschluss der in den Absatz eins bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G).
  6. (6)Absatz 6In der Veröffentlichung gemäß Abs. 5 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 27 Abs. 3 lit. a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.In der Veröffentlichung gemäß Absatz 5, ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 10.06.2024
(2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen.

(4) Die im Abs. 3 vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.

(5) Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).

(6) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 5 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 27 Abs. 3 lit. a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

  1. (1)Absatz einsSpätestens fünf Wochen vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.Wahlvorschläge, die nach Anwendung der Paragraphen 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei gleichzeitigem Einlangen von Wahlvorschlägen hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die im zweiten Satz genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der im ersten Satz genannten Gruppe zu reihen.Die im Absatz 3, vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei gleichzeitigem Einlangen von Wahlvorschlägen hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die im zweiten Satz genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der im ersten Satz genannten Gruppe zu reihen.
  5. (5)Absatz 5Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Nach Abschluss der in den Absatz eins bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G).
  6. (6)Absatz 6In der Veröffentlichung gemäß Abs. 5 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 27 Abs. 3 lit. a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.In der Veröffentlichung gemäß Absatz 5, ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022, 35/2024

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