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(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende, auf einzelne Kinder und Jugendliche bezogene Aufgaben:
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(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft nach einer ersten Beratung und Hilfestellung erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden oder Einrichtungen herzustellen, die für die weitere Betreuung oder Hilfestellung im Einzelfall zuständig oder am besten geeignet sind.
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat im Interesse von Kindern und Jugendlichen überdies folgende Aufgaben:
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(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende, auf einzelne Kinder und Jugendliche bezogene Aufgaben:
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(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft nach einer ersten Beratung und Hilfestellung erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden oder Einrichtungen herzustellen, die für die weitere Betreuung oder Hilfestellung im Einzelfall zuständig oder am besten geeignet sind.
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat im Interesse von Kindern und Jugendlichen überdies folgende Aufgaben:
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