§ 6 T-SSWG (weggefallen)

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,

b)

eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ersichtlich sind,

c)

bei Anlagen, die der Fortleitung elektrischer Energie über eine Entfernung von mehr als 5 km dienen, ein Lageplan auf einem Landkartenausschnitt im Maßstab von 1:50.000, in dem die bereits bestehenden Leitungsanlagen eingezeichnet sind,

d)

Angaben über die Masttypen sowie Mastbildskizzen,

e)

bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen die Bau- und Schaltpläne,

f)

ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke samt Verzeichnis der Grundeigentümer,

g)

ein Verzeichnis der von der elektrischen Leitungsanlage offenkundig berührten fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(2) Werden durch die elektrische Leitungsanlage Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der in Abs§ 6 T-SSWG seit 31.12.2023 weggefallen. 1 unter lit. a, b und f bezeichneten Unterlagen beizufügen.

(3) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung des Projektes nicht zulassen, ist der Bewilligungswerber zur Beibringung eines Längenprofils der elektrischen Leitungsanlage und eines statischen Nachweises für die Maste zu verhalten.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.1969 bis 31.12.2023
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,

b)

eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ersichtlich sind,

c)

bei Anlagen, die der Fortleitung elektrischer Energie über eine Entfernung von mehr als 5 km dienen, ein Lageplan auf einem Landkartenausschnitt im Maßstab von 1:50.000, in dem die bereits bestehenden Leitungsanlagen eingezeichnet sind,

d)

Angaben über die Masttypen sowie Mastbildskizzen,

e)

bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen die Bau- und Schaltpläne,

f)

ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke samt Verzeichnis der Grundeigentümer,

g)

ein Verzeichnis der von der elektrischen Leitungsanlage offenkundig berührten fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(2) Werden durch die elektrische Leitungsanlage Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der in Abs§ 6 T-SSWG seit 31.12.2023 weggefallen. 1 unter lit. a, b und f bezeichneten Unterlagen beizufügen.

(3) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung des Projektes nicht zulassen, ist der Bewilligungswerber zur Beibringung eines Längenprofils der elektrischen Leitungsanlage und eines statischen Nachweises für die Maste zu verhalten.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

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