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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Werden durch die elektrische Leitungsanlage Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der in Abs. 1 unter lit. a, b und f bezeichneten Unterlagen beizufügen.
(3) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung des Projektes nicht zulassen, ist der Bewilligungswerber zur Beibringung eines Längenprofils der elektrischen Leitungsanlage und eines statischen Nachweises für die Maste zu verhalten.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
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(2) Werden durch die elektrische Leitungsanlage Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der in Abs. 1 unter lit. a, b und f bezeichneten Unterlagen beizufügen.
(3) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung des Projektes nicht zulassen, ist der Bewilligungswerber zur Beibringung eines Längenprofils der elektrischen Leitungsanlage und eines statischen Nachweises für die Maste zu verhalten.
(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.