§ 4 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.2024

(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim in Pflege befinden. Vor der Sprengelwahlbehörde eines solchen Wahlsprengels können auch Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben, die aus anderen Gründen in der Krankenanstalt oder dem Pflegeheim anwesend sind, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008

Stand vor dem 20.05.2008

In Kraft vom 25.06.1999 bis 20.05.2008

(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim in Pflege befinden. Vor der Sprengelwahlbehörde eines solchen Wahlsprengels können auch Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben, die aus anderen Gründen in der Krankenanstalt oder dem Pflegeheim anwesend sind, sofern sie sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008

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