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(1) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land ersetzt den Gemeinden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten, sofern die Aufwendungen für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Zu den sonstigen Wahlkosten gewährt das Land den Gemeinden einen Beitrag von 68 Cent für jeden Wahlberechtigen, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dieser Betrag ändert sich um den Hundertsatz, um den sich der jeweilige Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten ist spätestens vier Wochen nach dem Wahltag bei der Landesregierung zu stellen, welche über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 35/2024
(1) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land ersetzt den Gemeinden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten, sofern die Aufwendungen für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Zu den sonstigen Wahlkosten gewährt das Land den Gemeinden einen Beitrag von 68 Cent für jeden Wahlberechtigen, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dieser Betrag ändert sich um den Hundertsatz, um den sich der jeweilige Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten ist spätestens vier Wochen nach dem Wahltag bei der Landesregierung zu stellen, welche über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 35/2024