§ 71 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
§ 71*)
Wahlkosten

(1) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.

(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land ersetzt den Gemeinden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten, sofern die Aufwendungen für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Zu den sonstigen Wahlkosten gewährt das Land den Gemeinden einen Beitrag von 68 Cent für jeden Wahlberechtigen, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dieser Betrag ändert sich um den Hundertsatz, um den sich der jeweilige Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.

(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten ist spätestens vier Wochen nach dem Wahltag bei der Landesregierung zu stellen, welche über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.

  1. (1)Absatz einsDie Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
  2. (2)Absatz 2Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 Euro für jeden Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten; § 18a Abs. 2 gilt sinngemäß.Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 Euro für jeden Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten; Paragraph 18 a, Absatz 2, gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 10.06.2024
§ 71*)
Wahlkosten

(1) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.

(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land ersetzt den Gemeinden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten, sofern die Aufwendungen für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Zu den sonstigen Wahlkosten gewährt das Land den Gemeinden einen Beitrag von 68 Cent für jeden Wahlberechtigen, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dieser Betrag ändert sich um den Hundertsatz, um den sich der jeweilige Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.

(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten ist spätestens vier Wochen nach dem Wahltag bei der Landesregierung zu stellen, welche über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.

  1. (1)Absatz einsDie Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
  2. (2)Absatz 2Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 Euro für jeden Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten; § 18a Abs. 2 gilt sinngemäß.Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land hat den Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 2 Euro für jeden Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist, zu leisten; Paragraph 18 a, Absatz 2, gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 35/2024

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten