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(1) Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.
(2*) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann die Wahlen wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.Fassung LGBl. Nr. 61/2012
(1) Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.
(2*) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann die Wahlen wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.Fassung LGBl. Nr. 61/2012