§ 64 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (Paragraph 50,) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2012,, 35/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.2024

Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (Paragraph 50,) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2012,, 35/2024

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