§ 64 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.2024

(1) Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

(2*) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann die Wahlen wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.Fassung LGBl. Nr. 61/2012

Stand vor dem 16.08.2012

In Kraft vom 25.06.1999 bis 16.08.2012

(1) Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 50) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

(2*) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann die Wahlen wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.Fassung LGBl. Nr. 61/2012

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