§ 6 LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch

a)

Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1,

b)

Stimmabgabe vor der Wahlbehörde eines anderen Wahlsprengels, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können (§ 4 Abs. 4),

c)

Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 45 Abs. 3 oder

d)

Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

a)

die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,

b)

die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind, die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.

(5) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(6) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtags im Postweg über die Möglichkeit der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Wahlkarten einschließlich der im Abs. 9 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerkartei beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 3 lit. b an einen Wahlberechtigten, der sich nicht in der Gemeinde aufhält, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, hat der Bürgermeister den Bürgermeister der Gemeinde zu verständigen, in deren Bereich sich die Adresse der gewünschten Stimmabgabe befindet.

(8) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten die Beifügung seines Namens.

(9) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(10) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:

a)

Im Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

b)

Im Falle einer postalischen Übersendung ist der Zeitpunkt der Übergabe an die Post entsprechend zu vermerken.

(11) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 10 lit. a sowie die Vermerke nach Abs. 10 lit. b der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(12) Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 7 erstellten Vermerke aus der Wählerkartei entnehmen und gegliedert nach Wahlbezirken veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

(13) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch
    1. a)Litera aStimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1,Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Absatz eins,,
    2. b)Litera bStimmabgabe vor der Wahlbehörde eines anderen Wahlsprengels, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können (§ 4 Abs. 4),Stimmabgabe vor der Wahlbehörde eines anderen Wahlsprengels, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können (Paragraph 4, Absatz 4,),
    3. c)Litera cStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 45 Abs. 3 oderStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Absatz 3, Litera b, sowie des Paragraph 45, Absatz 3, oder
    4. d)Litera dÜbermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).
  3. (3)Absatz 3Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
    1. a)Litera adie am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,
    2. b)Litera bdie infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die zuständige Wahlbehörde nicht aufsuchen können, daher die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären; ist infolge eingeschränkter Mobilität das Aufsuchen der zuständigen Wahlbehörde nicht möglich, kann um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde auch nach Antragstellung bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe ersucht werden.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß Paragraph 16, des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und/ der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtags im Postweg über die Möglichkeit der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Wahlkarten einschließlich der im Abs. 9 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (Paragraph 4, des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtags im Postweg über die Möglichkeit der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Wahlkarten einschließlich der im Absatz 9, genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
  7. (7)Absatz 7Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 3 lit. b an einen Wahlberechtigten, der sich nicht in der Gemeinde aufhält, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, hat der Bürgermeister den Bürgermeister der Gemeinde zu verständigen, in deren Bereich sich die Adresse der gewünschten Stimmabgabe befindet.Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Absatz 3, Litera b, an einen Wahlberechtigten, der sich nicht in der Gemeinde aufhält, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, hat der Bürgermeister den Bürgermeister der Gemeinde zu verständigen, in deren Bereich sich die Adresse der gewünschten Stimmabgabe befindet.
  8. (8)Absatz 8Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.
  9. (9)Absatz 9Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Der amtliche Stimmzettel, das Wahlkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  10. (10)Absatz 10Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. a)Litera aIm Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. b)Litera bBei Wahlberechtigten, die sich in einer der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.Bei Wahlberechtigten, die sich in einer der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. c)Litera cWerden Wahlkarten an den in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.Werden Wahlkarten an den in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
    4. d)Litera dBei nicht in lit. b genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes.Bei nicht in Litera b, genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerkarteigesetzes.
    5. e)Litera eWerden Wahlkarten an den nicht in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten lit. c sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.Werden Wahlkarten an den nicht in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten Litera c, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
  11. (10a)Absatz 10 aFür den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 45a Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; Paragraph 45 a, Absatz 2,, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
  12. (11)Absatz 11Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 10 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Absatz 4, genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Absatz 4, letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Absatz 10, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  13. (12)Absatz 12Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 7 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und gegliedert nach Wahlbezirken veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Absatz 4, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz 7, erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und gegliedert nach Wahlbezirken veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.
  14. (13)Absatz 13Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  15. (14)Absatz 14Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Wahlkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 10.06.2024
(1) Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch

a)

Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1,

b)

Stimmabgabe vor der Wahlbehörde eines anderen Wahlsprengels, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können (§ 4 Abs. 4),

c)

Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 45 Abs. 3 oder

d)

Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

a)

die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,

b)

die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind, die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.

(5) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(6) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtags im Postweg über die Möglichkeit der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Wahlkarten einschließlich der im Abs. 9 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerkartei beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 3 lit. b an einen Wahlberechtigten, der sich nicht in der Gemeinde aufhält, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, hat der Bürgermeister den Bürgermeister der Gemeinde zu verständigen, in deren Bereich sich die Adresse der gewünschten Stimmabgabe befindet.

(8) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten die Beifügung seines Namens.

(9) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(10) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:

a)

Im Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

b)

Im Falle einer postalischen Übersendung ist der Zeitpunkt der Übergabe an die Post entsprechend zu vermerken.

(11) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 10 lit. a sowie die Vermerke nach Abs. 10 lit. b der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(12) Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 7 erstellten Vermerke aus der Wählerkartei entnehmen und gegliedert nach Wahlbezirken veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

(13) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
  2. (2)Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch
    1. a)Litera aStimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1,Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Absatz eins,,
    2. b)Litera bStimmabgabe vor der Wahlbehörde eines anderen Wahlsprengels, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können (§ 4 Abs. 4),Stimmabgabe vor der Wahlbehörde eines anderen Wahlsprengels, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können (Paragraph 4, Absatz 4,),
    3. c)Litera cStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 45 Abs. 3 oderStimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Absatz 3, Litera b, sowie des Paragraph 45, Absatz 3, oder
    4. d)Litera dÜbermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).
  3. (3)Absatz 3Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
    1. a)Litera adie am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,
    2. b)Litera bdie infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die zuständige Wahlbehörde nicht aufsuchen können, daher die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären; ist infolge eingeschränkter Mobilität das Aufsuchen der zuständigen Wahlbehörde nicht möglich, kann um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde auch nach Antragstellung bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe ersucht werden.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß § 16 des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist persönlich durch den Wahlberechtigten unter Angabe des Grundes ab dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992 und die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters gemäß Paragraph 16, des Führerscheingesetzes selbständig zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und/ der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtags im Postweg über die Möglichkeit der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Wahlkarten einschließlich der im Abs. 9 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (Paragraph 4, des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtags im Postweg über die Möglichkeit der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Wahlkarten einschließlich der im Absatz 9, genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
  7. (7)Absatz 7Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 3 lit. b an einen Wahlberechtigten, der sich nicht in der Gemeinde aufhält, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, hat der Bürgermeister den Bürgermeister der Gemeinde zu verständigen, in deren Bereich sich die Adresse der gewünschten Stimmabgabe befindet.Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Absatz 3, Litera b, an einen Wahlberechtigten, der sich nicht in der Gemeinde aufhält, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, hat der Bürgermeister den Bürgermeister der Gemeinde zu verständigen, in deren Bereich sich die Adresse der gewünschten Stimmabgabe befindet.
  8. (8)Absatz 8Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.
  9. (9)Absatz 9Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Der amtliche Stimmzettel, das Wahlkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  10. (10)Absatz 10Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:
    1. a)Litera aIm Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
    2. b)Litera bBei Wahlberechtigten, die sich in einer der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.Bei Wahlberechtigten, die sich in einer der in Paragraph 4, Absatz 3, genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
    3. c)Litera cWerden Wahlkarten an den in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.Werden Wahlkarten an den in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
    4. d)Litera dBei nicht in lit. b genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes.Bei nicht in Litera b, genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Wählerkarteigesetzes.
    5. e)Litera eWerden Wahlkarten an den nicht in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten lit. c sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.Werden Wahlkarten an den nicht in Litera b, genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten Litera c, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
  11. (10a)Absatz 10 aFür den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 45a Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; Paragraph 45 a, Absatz 2,, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
  12. (11)Absatz 11Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 10 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Absatz 4, genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Absatz 4, letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Absatz 10, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
  13. (12)Absatz 12Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 7 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und gegliedert nach Wahlbezirken veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen. Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Absatz 4, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz 7, erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und gegliedert nach Wahlbezirken veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.
  14. (13)Absatz 13Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  15. (14)Absatz 14Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Wahlkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten