§ 51 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,
    3. c)Litera cAngaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
    4. d)Litera ddie Zahl der übernommenen Stimmzettel,
    5. e)Litera edie Namen der Wahlkartenwähler, die ihre Stimme vor der Wahlbehörde abgegeben haben, unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken,
    6. f)Litera fdie Zahl der bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich eingelangten Wahlkarten, soweit sie von der Sprengelwahlbehörde auszuwerten sind,
    7. g)Litera gdie Zahl der im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,
    8. f)Litera fdie Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übergebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach § 50 Abs. 1a, dass die übergebenen Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,die Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übergebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach Paragraph 50, Absatz eins a,, dass die übergebenen Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
    9. hg)Litera hgdie Zahl der davon gemäß § 50 Abs. 2 1a und 2 ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,die Zahl der davon gemäß Paragraph 50, Absatz eins a und 2, ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    10. h)Litera hdie Zahl der im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,
    11. i)Litera idie Zahl der bei einer besonderen Wahlbehörde abgegebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,
    12. ij)Litera ijdie Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Wahlurne gelegt wurden,
    13. jk)Litera jkdie Zahl der Briefumschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3), getrennt nach Wahlbezirken,die Zahl der Briefumschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken (Paragraph 50, Absatz 3,), getrennt nach Wahlbezirken,
    14. kl)Litera kldie Zahl der Wahlkuverts von Wählern des eigenen Wahlbezirkes (§ 50 Abs. 4 lit. a),die Zahl der Wahlkuverts von Wählern des eigenen Wahlbezirkes (Paragraph 50, Absatz 4, Litera a,),
    15. lm)Litera lmdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 50 Abs. 4 lit. b),die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Paragraph 50, Absatz 4, Litera b,),
    16. mn)Litera mnwenn die Summe der gemäß lit. jk und kl zu beurkundenden Zahlen, abzüglich der nach lit. ij zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. lm anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,wenn die Summe der gemäß Litera jk und kl zu beurkundenden Zahlen, abzüglich der nach Litera ij, zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß Litera lm, anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,
    17. no)Litera nodie Feststellungen gemäß § 50 Abs. 5 lit. a bis d, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellungen gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Litera a bis d, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    18. op)Litera opdie von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen,
    19. pq)Litera pqden Wortlaut der von der Wahlbehörde während der Wahlhandlung gefassten Beschlüsse,
    20. qr)Litera qrAngaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis,
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis,
    3. c)Litera cdie Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,
    4. d)Litera ddie Aufstellung gemäß § 45a Abs. 5,die Aufstellung gemäß Paragraph 45 a, Absatz 5,,
    5. de)Litera dedie nicht benötigten Stimmzettel,
    6. ef)Litera efdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler; gesondert und versiegelt die gemäß § 50 Abs. 2 1a und 2 ausgeschiedenen Wahlkarten,die Wahlkarten der Wahlkartenwähler; gesondert und versiegelt die gemäß Paragraph 50, Absatz eins a und 2, ausgeschiedenen Wahlkarten,
    7. fg)Litera fgdie gültigen Stimmzettel,
    8. gh)Litera ghdie ungültigen Stimmzettel,
    9. hi)Litera hidie Briefumschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3),die Briefumschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken (Paragraph 50, Absatz 3,),
    10. j)Litera jdie im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind,
    11. ik)Litera ikdie im Wahllokal entgegengenommenenbei einer besonderen Wahlbehörde abgegebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 lit. de bis ik bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Die im Absatz 3, Litera de bis ik bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 10.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,
    3. c)Litera cAngaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
    4. d)Litera ddie Zahl der übernommenen Stimmzettel,
    5. e)Litera edie Namen der Wahlkartenwähler, die ihre Stimme vor der Wahlbehörde abgegeben haben, unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken,
    6. f)Litera fdie Zahl der bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich eingelangten Wahlkarten, soweit sie von der Sprengelwahlbehörde auszuwerten sind,
    7. g)Litera gdie Zahl der im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,
    8. f)Litera fdie Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übergebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach § 50 Abs. 1a, dass die übergebenen Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,die Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übergebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach Paragraph 50, Absatz eins a,, dass die übergebenen Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
    9. hg)Litera hgdie Zahl der davon gemäß § 50 Abs. 2 1a und 2 ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,die Zahl der davon gemäß Paragraph 50, Absatz eins a und 2, ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    10. h)Litera hdie Zahl der im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,
    11. i)Litera idie Zahl der bei einer besonderen Wahlbehörde abgegebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,
    12. ij)Litera ijdie Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Wahlurne gelegt wurden,
    13. jk)Litera jkdie Zahl der Briefumschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3), getrennt nach Wahlbezirken,die Zahl der Briefumschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken (Paragraph 50, Absatz 3,), getrennt nach Wahlbezirken,
    14. kl)Litera kldie Zahl der Wahlkuverts von Wählern des eigenen Wahlbezirkes (§ 50 Abs. 4 lit. a),die Zahl der Wahlkuverts von Wählern des eigenen Wahlbezirkes (Paragraph 50, Absatz 4, Litera a,),
    15. lm)Litera lmdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 50 Abs. 4 lit. b),die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Paragraph 50, Absatz 4, Litera b,),
    16. mn)Litera mnwenn die Summe der gemäß lit. jk und kl zu beurkundenden Zahlen, abzüglich der nach lit. ij zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. lm anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,wenn die Summe der gemäß Litera jk und kl zu beurkundenden Zahlen, abzüglich der nach Litera ij, zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß Litera lm, anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,
    17. no)Litera nodie Feststellungen gemäß § 50 Abs. 5 lit. a bis d, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellungen gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Litera a bis d, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    18. op)Litera opdie von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen,
    19. pq)Litera pqden Wortlaut der von der Wahlbehörde während der Wahlhandlung gefassten Beschlüsse,
    20. qr)Litera qrAngaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis,
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis,
    3. c)Litera cdie Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,
    4. d)Litera ddie Aufstellung gemäß § 45a Abs. 5,die Aufstellung gemäß Paragraph 45 a, Absatz 5,,
    5. de)Litera dedie nicht benötigten Stimmzettel,
    6. ef)Litera efdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler; gesondert und versiegelt die gemäß § 50 Abs. 2 1a und 2 ausgeschiedenen Wahlkarten,die Wahlkarten der Wahlkartenwähler; gesondert und versiegelt die gemäß Paragraph 50, Absatz eins a und 2, ausgeschiedenen Wahlkarten,
    7. fg)Litera fgdie gültigen Stimmzettel,
    8. gh)Litera ghdie ungültigen Stimmzettel,
    9. hi)Litera hidie Briefumschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3),die Briefumschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken (Paragraph 50, Absatz 3,),
    10. j)Litera jdie im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind,
    11. ik)Litera ikdie im Wahllokal entgegengenommenenbei einer besonderen Wahlbehörde abgegebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 lit. de bis ik bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Die im Absatz 3, Litera de bis ik bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

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