§ 33 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Der Name jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter Beisetzung der Zahl, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses beim Namen des Wählers vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 5 Abs. 2 lit. a erster Fall), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, erster Fall), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder von einem Hilfsorgan in ein eigenes, nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist im Wählerverzeichnis an der entsprechenden Stelle zu vermerken.

(3) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Im Abstimmungsverzeichnis ist in der Rubrik „Anmerkung“ darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Wahlkartenwähler handelt. Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind die Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen anzufügen.

(4) Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 5 Abs. 1 und 2 lit. a erster Fall), ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen. Im Übrigen sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 34/2018, 35/2024

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Name des Wahlkartenwählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer am Schluss des Wählerverzeichnisses unter einer fortlaufenden Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen.
  2. (2)Absatz 2Der Name jedes Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter Beisetzung der Zahl, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses beim Namen des Wählers vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 5 Abs. 2 lit. a erster Fall), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, erster Fall), so hat er nach Übergabe der Wahlkarte an die Wahlbehörde seine Stimme unter Beachtung der für Nichtwahlkartenwähler geltenden Bestimmungen abzugeben.

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer oder von einem Hilfsorgan in ein eigenes, nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist im Wählerverzeichnis an der entsprechenden Stelle zu vermerken.

(3) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte bei der Stimmabgabe abzugeben. Die Wahlkarte ist mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen. Im Abstimmungsverzeichnis ist in der Rubrik „Anmerkung“ darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Wahlkartenwähler handelt. Wenn der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so sind die Namen im Wählerverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen anzufügen.

(4) Sofern es sich um einen Wahlkartenwähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 5 Abs. 1 und 2 lit. a erster Fall), ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen. Im Übrigen sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018, 35/2024*) Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2004,, 23/2008, 34/2018, 35/2024

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