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(1*) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.Fassung LGBl.Nr. 35/2024
(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(1*) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehnten Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Als Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in der betreffenden Gemeinde das Wahlrecht besitzen.Fassung LGBl.Nr. 35/2024
(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.