§ 11 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999

a)

Landeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,

b)

Bezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,

c)

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) mit Bescheid zu bestellen. Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Abs. 3, § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung eines Richters den Präsidenten des Landesgerichtes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes zu hören. Die weiteren Beisitzer der Wahlbehörden sind aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 59 Abs. 5 bis 7 nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen zu berufen. Dabei sind der Berufung von Beisitzern in dieDie Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (Paragraph 22, Absatz eins,) mit Bescheid zu bestellen. Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins,, bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung eines Richters den Präsidenten des Landesgerichtes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes zu hören. Die weiteren Beisitzer der Wahlbehörden sind aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 5 bis 7 nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen zu berufen. Dabei sind der Berufung von Beisitzern in die
    1. a)Litera aLandeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,
    2. b)Litera bBezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,
    3. c)Litera cGemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

zugrunde zu legen.

  1. (2)Absatz 2Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden der Vorsitzende der Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden der Vorsitzende der Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (Paragraph 4, ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.
  2. (3)Absatz 3Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes können auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 12 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Absatz eins, vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Absatz eins und 2 sowie die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes können auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
  3. (4)Absatz 4Parteien, die innerhalb der Frist gemäß § 12 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben, können zudem die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen:Parteien, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben, können zudem die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen:
    1. a)Litera avor Volksabstimmungen nach dem IV. Hauptstück oder Volksbefragungen nach dem VI. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes;vor Volksabstimmungen nach dem römisch IV. Hauptstück oder Volksbefragungen nach dem römisch VI. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes;
    2. b)Litera bbezogen auf die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden einer Gemeinde vor Gemeindevertretungswahlen, Wahlen des Bürgermeisters durch die Bürger der Gemeinde sowie Volksabstimmungen nach dem V. Hauptstück, Volksbefragungen nach dem VII. Hauptstück und Anhörungen nach dem VIII. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes in dieser Gemeinde.bezogen auf die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden einer Gemeinde vor Gemeindevertretungswahlen, Wahlen des Bürgermeisters durch die Bürger der Gemeinde sowie Volksabstimmungen nach dem römisch fünf. Hauptstück, Volksbefragungen nach dem römisch VII. Hauptstück und Anhörungen nach dem römisch VIII. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes in dieser Gemeinde.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mitallfällige Vorschläge ab dem 30.Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Wahltag beginntStichtag erstattet werden müssen.Absatz eins und 2 sowie die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Vorschläge ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erstattet werden müssen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 34/2018, 4/2022, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 10.06.2024

a)

Landeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,

b)

Bezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,

c)

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) mit Bescheid zu bestellen. Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Abs. 3, § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung eines Richters den Präsidenten des Landesgerichtes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes zu hören. Die weiteren Beisitzer der Wahlbehörden sind aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 59 Abs. 5 bis 7 nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen zu berufen. Dabei sind der Berufung von Beisitzern in dieDie Wahlbehörden sind spätestens acht Wochen nach dem Stichtag (Paragraph 22, Absatz eins,) mit Bescheid zu bestellen. Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins,, bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung eines Richters den Präsidenten des Landesgerichtes bzw. des Landesverwaltungsgerichtes zu hören. Die weiteren Beisitzer der Wahlbehörden sind aufgrund der Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 5 bis 7 nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen zu berufen. Dabei sind der Berufung von Beisitzern in die
    1. a)Litera aLandeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,
    2. b)Litera bBezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,
    3. c)Litera cGemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

zugrunde zu legen.

  1. (2)Absatz 2Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden der Vorsitzende der Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden der Vorsitzende der Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (Paragraph 4, ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (Paragraph 32 e, des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.
  2. (3)Absatz 3Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes können auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 12 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Absatz eins, vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Absatz eins und 2 sowie die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes können auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
  3. (4)Absatz 4Parteien, die innerhalb der Frist gemäß § 12 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben, können zudem die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen:Parteien, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben, können zudem die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen:
    1. a)Litera avor Volksabstimmungen nach dem IV. Hauptstück oder Volksbefragungen nach dem VI. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes;vor Volksabstimmungen nach dem römisch IV. Hauptstück oder Volksbefragungen nach dem römisch VI. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes;
    2. b)Litera bbezogen auf die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden einer Gemeinde vor Gemeindevertretungswahlen, Wahlen des Bürgermeisters durch die Bürger der Gemeinde sowie Volksabstimmungen nach dem V. Hauptstück, Volksbefragungen nach dem VII. Hauptstück und Anhörungen nach dem VIII. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes in dieser Gemeinde.bezogen auf die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden einer Gemeinde vor Gemeindevertretungswahlen, Wahlen des Bürgermeisters durch die Bürger der Gemeinde sowie Volksabstimmungen nach dem römisch fünf. Hauptstück, Volksbefragungen nach dem römisch VII. Hauptstück und Anhörungen nach dem römisch VIII. Hauptstück des Landes-Volksabstimmungsgesetzes in dieser Gemeinde.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mitallfällige Vorschläge ab dem 30.Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Wahltag beginntStichtag erstattet werden müssen.Absatz eins und 2 sowie die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Vorschläge ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erstattet werden müssen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 34/2018, 4/2022, 35/2024

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