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zugrunde zu legen.
(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.
(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mitallfällige Vorschläge ab dem 30.Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Wahltag beginntStichtag erstattet werden müssen.Absatz eins und 2 sowie die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Vorschläge ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erstattet werden müssen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 34/2018, 4/2022, 35/2024
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zugrunde zu legen.
(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.
(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mitallfällige Vorschläge ab dem 30.Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Wahltag beginntStichtag erstattet werden müssen.Absatz eins und 2 sowie die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Vorschläge ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag erstattet werden müssen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 34/2018, 4/2022, 35/2024