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(1) WennErgibt die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.
(2) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 45a Abs. 5) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der Wahlkarten nach § 49a Abs. 5 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes WahlkuvertPrüfung einen Mangel, ist siedie Wahlkarte auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen.
(4) Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und
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(5) Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
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(6) Die Wahlbehörde hat die von ihr gemäß Abs. 5 lit. a bis d ermittelten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(7) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.
(8) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
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Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024
(1) WennErgibt die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.
(2) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 45a Abs. 5) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der Wahlkarten nach § 49a Abs. 5 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes WahlkuvertPrüfung einen Mangel, ist siedie Wahlkarte auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen.
(4) Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und
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(5) Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
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(6) Die Wahlbehörde hat die von ihr gemäß Abs. 5 lit. a bis d ermittelten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(7) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.
(8) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
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Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024