§ 16 LWG (weggefallen)

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
Die Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der weiteren Beisitzer anwesend ist§ 16 LWG seit 10.06.2024 weggefallen. Die übrigen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 15.12.1988 bis 10.06.2024
Die Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der weiteren Beisitzer anwesend ist§ 16 LWG seit 10.06.2024 weggefallen. Die übrigen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.

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