§ 16 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der berufenen weiteren Beisitzer anwesend ist. Die Bezirks- und die Gemeindewahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer anwesend ist. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Die Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der weiteren Beisitzer anwesend ist. Die übrigen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 15.12.1988 bis 10.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der berufenen weiteren Beisitzer anwesend ist. Die Bezirks- und die Gemeindewahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer anwesend ist. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Die Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der weiteren Beisitzer anwesend ist. Die übrigen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.*) Fassung LGBl.Nr. 35/2024

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