§ 6 WFPolG 2015 Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

Wiener Feuerpolizeigesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.

(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

(4) Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.

  1. (1)Absatz einsBrandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
  2. (2)Absatz 2Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.
  3. (3)Absatz 3Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge sind von Gegenständen frei zu halten. Die Anbringung von Brief- und Postkästen und Fußabstreifern, geschlossenen und schwer brennbaren Schaukästen und Informationstafeln, Hauswegweisern und Türdekorationen, jeweils in verkehrsüblichem Ausmaß, ist zulässig. Zudem dürfen Treppenraupen, Rollstühle und Gehhilfen in diesen Bereichen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des erforderlichen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind. Sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe wie beispielsweise Topfpflanzen, Kinderwagengestelle, Fahrräder oder Tretroller dürfen in diesen Bereichen nur in Nischen oder unter Treppenläufen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des vorhandenen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind.
  4. (4)Absatz 4Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein. Brandgefährliche Stoffe dürfen auf Dachböden nicht gelagert werden.
  5. (5)Absatz 5Im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen dürfen brandgefährliche Stoffe nicht gelagert werden.

Stand vor dem 09.01.2024

In Kraft vom 05.06.2016 bis 09.01.2024
(1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.

(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

(4) Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.

  1. (1)Absatz einsBrandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
  2. (2)Absatz 2Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.
  3. (3)Absatz 3Stiegenhäuser, Gänge sowie Zu- und Durchgänge sind von Gegenständen frei zu halten. Die Anbringung von Brief- und Postkästen und Fußabstreifern, geschlossenen und schwer brennbaren Schaukästen und Informationstafeln, Hauswegweisern und Türdekorationen, jeweils in verkehrsüblichem Ausmaß, ist zulässig. Zudem dürfen Treppenraupen, Rollstühle und Gehhilfen in diesen Bereichen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des erforderlichen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind. Sonstige nicht brandgefährliche Gegenstände und Stoffe wie beispielsweise Topfpflanzen, Kinderwagengestelle, Fahrräder oder Tretroller dürfen in diesen Bereichen nur in Nischen oder unter Treppenläufen gelagert werden, wenn es dadurch zu keiner Einschränkung des vorhandenen Fluchtweges kommt und diese Gegenstände gegen Umfallen, Wegrollen und Verschieben ausreichend gesichert sind.
  4. (4)Absatz 4Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein. Brandgefährliche Stoffe dürfen auf Dachböden nicht gelagert werden.
  5. (5)Absatz 5Im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen dürfen brandgefährliche Stoffe nicht gelagert werden.

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