§ 55a LWG (weggefallen)

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 § 55a LWGzumindest hinsichtlich der in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „ehemalige Landesbürger“ enthaltenen Daten zu erfassen seit 10.06.2024 weggefallen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die erfassten Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(3) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 10.06.2024
(1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 § 55a LWGzumindest hinsichtlich der in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „ehemalige Landesbürger“ enthaltenen Daten zu erfassen seit 10.06.2024 weggefallen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die erfassten Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(3) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

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