§ 55a LWG

Landtagswahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 zumindest hinsichtlich der in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „ehemalige Landesbürger“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die erfassten Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(3) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Abs. 2 lit. a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach Paragraph 55, Absatz 3, diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Absatz 2, Litera a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Absatz 2,) zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde hat die Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde unddie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 45 a, Absatz 2, zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde und
    3. c)Litera cdie Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 03.04.2019 bis 10.06.2024
(1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 zumindest hinsichtlich der in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „ehemalige Landesbürger“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die erfassten Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(3) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Abs. 2 lit. a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach Paragraph 55, Absatz 3, diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Absatz 2, Litera a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Absatz 2,) zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde hat die Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde unddie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 45 a, Absatz 2, zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde und
    3. c)Litera cdie Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 35/2024

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten