§ 9 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Am Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.

(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

  1. (1)Absatz einsAm Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeindewahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2007, 36/2009, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 26.06.2009 bis 10.06.2024
(1) Am Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.

(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

  1. (1)Absatz einsAm Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeindewahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2007, 36/2009, 35/2024

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