§ 9 LWG (weggefallen)

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Am Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht§ 9 LWG seit 10.06.2024 weggefallen.

(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2007, 36/2009

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 26.06.2009 bis 10.06.2024
(1) Am Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht§ 9 LWG seit 10.06.2024 weggefallen.

(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2007, 36/2009

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