§ 12 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.

(2) Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.

(3) Die Behörden haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Die Berufung zu Beisitzern der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Abs. 3 und § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsIm Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (Paragraph 22, Absatz eins,) zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.Vorschläge gemäß Absatz eins, sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.
  3. (3)Absatz 3Die Behörden, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind, haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.Die Behörden, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Berufung der Beisitzer zuständig sind, haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Absatz eins, bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.
  4. (4)Absatz 4Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Abs. 3 und § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 2, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 34/2018, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 10.06.2024
(1) Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.

(2) Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.

(3) Die Behörden haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Die Berufung zu Beisitzern der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Abs. 3 und § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsIm Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (Paragraph 22, Absatz eins,) zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.Vorschläge gemäß Absatz eins, sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.
  3. (3)Absatz 3Die Behörden, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind, haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.Die Behörden, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Berufung der Beisitzer zuständig sind, haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Absatz eins, bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 3, erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.
  4. (4)Absatz 4Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Abs. 3 und § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 2, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 34/2018, 35/2024

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