§ 26 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Jedem Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Land, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

  1. (1)Absatz einsJedem Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Land, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen schnellstmöglich bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 10.06.2024
(1) Jedem Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Land, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

  1. (1)Absatz einsJedem Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Land, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen schnellstmöglich bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 35/2024

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