Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(3) Hat ein Ersatzmitglied auf seine Funktion verzichtet, ist es von der Gemeindewahlbehörde aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Der Verzicht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024
(3) Hat ein Ersatzmitglied auf seine Funktion verzichtet, ist es von der Gemeindewahlbehörde aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen. Der Verzicht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024