§ 7 KJA-G

Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft
Auskunftspflicht Dritter,
Zugang zu unterstützen und ihr die erforderliche AkteneinsichtKindern
Paragraph 7 <, b, r, /, >, A, u, s, k, u, n, f, t, s, p, f, l, i, c, h, t, Dritter,
Zugang zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterstützen und ihr die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen.

(2) Andere Behörden und Einrichtungen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 beteiligt sind, haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Wunsch der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen bzw. des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder Jugendlichenjungen Erwachsenen im Rahmen der Amtshilfe zu unterstützen, ihr insbesondere nach Möglichkeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.(2) Andere Behörden und Einrichtungen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz 2, beteiligt sind, haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Wunsch der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen bzw. des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen im Rahmen der Amtshilfe zu unterstützen, ihr insbesondere nach Möglichkeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2024

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 01.10.2013 bis 16.01.2024
(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft
Auskunftspflicht Dritter,
Zugang zu unterstützen und ihr die erforderliche AkteneinsichtKindern
Paragraph 7 <, b, r, /, >, A, u, s, k, u, n, f, t, s, p, f, l, i, c, h, t, Dritter,
Zugang zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDie mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterstützen und ihr die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen.

(2) Andere Behörden und Einrichtungen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 beteiligt sind, haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Wunsch der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen bzw. des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder Jugendlichenjungen Erwachsenen im Rahmen der Amtshilfe zu unterstützen, ihr insbesondere nach Möglichkeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.(2) Andere Behörden und Einrichtungen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz 2, beteiligt sind, haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Wunsch der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen bzw. des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen im Rahmen der Amtshilfe zu unterstützen, ihr insbesondere nach Möglichkeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2024

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