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(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister kann anordnen, dass sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
(4) Für jede Gemeinde wird wenigstens eine Wahlkommission für Gehunfähige eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die Wahlkommissionen für Gehunfähige gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024
(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister kann anordnen, dass sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
(4) Für jede Gemeinde wird wenigstens eine Wahlkommission für Gehunfähige eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die Wahlkommissionen für Gehunfähige gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024