§ 8 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und neun Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm bestellten Wahlleiter ständig vertreten lassen.

(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister kann anordnen, dass sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.

(4) Für jede Gemeinde wird wenigstens eine Wahlkommission für Gehunfähige eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die Wahlkommissionen für Gehunfähige gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.

  1. (1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und neun Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm bestellten Wahlleiter ständig vertreten lassen.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und drei Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister kann anordnen, dass sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
  4. (4)Absatz 4Für jede Gemeinde wird wenigstens eine besondere Wahlbehörde eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der besonderen Wahlbehörden obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die besonderen Wahlbehörden gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 26.06.2009 bis 10.06.2024
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und neun Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm bestellten Wahlleiter ständig vertreten lassen.

(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister kann anordnen, dass sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.

(4) Für jede Gemeinde wird wenigstens eine Wahlkommission für Gehunfähige eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die Wahlkommissionen für Gehunfähige gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.

  1. (1)Absatz einsFür jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und neun Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm bestellten Wahlleiter ständig vertreten lassen.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und drei Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister kann anordnen, dass sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.
  4. (4)Absatz 4Für jede Gemeinde wird wenigstens eine besondere Wahlbehörde eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der besonderen Wahlbehörden obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die besonderen Wahlbehörden gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 35/2024

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