§ 31 LWG (weggefallen)

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 37 § 31 LWGgestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen seit 10.06.2024 weggefallen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.

(2) Die §§ 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012

Stand vor dem 10.06.2024

In Kraft vom 17.08.2012 bis 10.06.2024
(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 37 § 31 LWGgestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen seit 10.06.2024 weggefallen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.

(2) Die §§ 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012

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